Vergleichsmehrwert

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
mia23
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#1

20.07.2016, 17:00

Hallo,

bin mal wieder etwas verwirrt.

Es geht darum: Wir haben Streitwertbeschluss erhalten. Der genaue Wortlaut ist: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 935,58 € festgesetzt, der Mehrwert des Vergleichs beträgt 7.173,00 EUR. Ich würde abrechnen wie folgt:

1,3 VG aus 8.108,58 (935,58+7.173)
0,8 VG aus 7.173
1,2 TG aus 935,58
1,0 EG aus 935,58
1,5 EG aus 7.173

Man muss dazu sagen, dass 935,58 zuerst von der Gegenseite eingeklagt wurden und nach dem Termin die Klage von der Gegenseite erweitert wurde. Deshalb 1,3 aus Gesamtwert (Klage + Klageerweiterung). Im Termin wurde nur über die 935,58 EUR verhandelt. Ein weiterer Termin fand nicht statt. Wir haben dem Gericht zuletzt einen Vergleichsvorschlag übermittelt und dieser wurde so protokolliert.

Was sagt ihr dazu? Stimmt meine Berechnung? Will nur auf Nummer sicher gehen. :wink2
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#2

20.07.2016, 17:29

Dein Sachverhalt passt nicht. Wenn die Klage erweitert wurde, dann kann kein Mehrwert des Vergleichs vorliegen, denn dann wären ja alle Ansprüche zum Abschluss des Vergleichs gerichtlich anhängig gewesen. :kopfkratz
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
mia23
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#3

20.07.2016, 17:45

Mein Chef hat mir das so eingetrichtert, er ist sich aber auch nicht sicher. Seine Ansichtsweise erschien mir dann eigentlich recht logisch. :nachdenk

Zuerst hatte ich die Abrechnung so:

1,3 VG aus 935,58
0,8 VG aus 7.173
1,2 TG aus 8.108,58
1,0 EG aus 8.108,58
1,5 EG aus 7.173
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#4

20.07.2016, 17:59

Beide Abrechnungen sind nicht richtig. Die Frage ist: Wurde die Klage erhöht oder nicht? Wie hoch war der ursprüngliche Klageantrag? Was wurde nach Erhöhung beantragt? Oder wurde gar nicht erhöht?
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#5

21.07.2016, 08:13

In der Klage auf Feststellung ist kein Streitwert angegeben. Es ist eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Nach dem Termin hat die Gegenseite dann einen Antrag auf Zahlung von 1.210,93 EUR und 5.497,09 EUR nebst Zinsen beantragt.
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#6

21.07.2016, 09:17

Dann bin ich der Meinung, dass die Streitwertfestsetzung falsch ist. Denn dann liegt hier kein Mehrwert vor, wenn die Gegenseite bereits die Klage um die Zahlungsbeträge erhöht hat. Also bekommst Du VG, TG und 1,0 EG aus 8.108,58 €. Die TG bekommst Du deswegen, weil auch ein gerichtlicher Vergleich die TG auslöst (Nr. 3104 I 1 VV RVG).
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Mabel
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#7

08.08.2016, 14:24

Ich habe zu dem Vergleichsmehrwert auch eine Frage.
Ich bin aufgrund folgender Festsetzung verunsichert.

Der Verfahrenswert wird auf € 35.239,74 festgesetzt, der Vergleichswert auf € 21.085,74 und der überschießende Vergleichswert auf € 40.000,00.

Ich würde wie folgt abrechnen:

1,3 Verfahrensgebühr aus € 35.239,74
0,8 Verfahrensgebühr aus € 40.000,00
maximal 1,3 aus € 75.239,74 (??)
1,2 Terminsgebphr aus € 75.239,74 (??)
1,0 Einigungsgebühr aus € 35.239,74
1,5 Einigungsgebühr aus € 40.000,00
maximal 1,5 aus € 75.239,74 (??)
Auslagenpauschale......

Was mache ich mit dem Vergleichswert in Höhe von € 21.085,74. Ich stehe auf dem Schlauch...
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#8

08.08.2016, 14:30

Für mich klingt das so, als habe man sich im Verfahren (35.000 EUR) über den Wert 21.000 EUR geeinigt. Über den Rest von 14.000 erging ein Urteil (?). Außerdem wurde in die Einigung ein Mehrwert von 40.000 einbezogen. Kann das sein?

In dem Fall wäre die 1,0 EG aus 21.000 EUR entstanden, und der Abgleich wäre aus der Summe 21.000+40.000 = 1,5 aus 61.000 vorzunehmen.
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#9

08.08.2016, 14:35

Mich wundert warum der Vergleichswert niedriger ist als der Verfahrenswert. Wurde hier ein Teil der Klage zurückgenommen oder für erledigt erklärt vor Abschluss des Vergleichs?
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#10

08.08.2016, 14:40

Ich habe leider den Beschluss und das Protokoll noch nicht vorliegen.
Es handelt sich um eine Ehescheidungsangelegenheit. Es wurde ein ziemlich umfassender Vergleich geschlossen über die ganzen Folgesachen.

Es wurde die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich abgewickelt. Außerdem hat eine Partei die Zustimmung für die Eigentumsübertragung gegeben, nachdem die andere Partei € 40.000,00 gezahlt hat. Wegen weiterer Zahlungsansprüche (Unterhalt) muss die eine Partei noch € 10.000,00 zahlen.
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