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3101 bei einstweiliger Verfügung

Verfasst: 20.07.2016, 12:49
von Tan87
Hallo zusammen :wink1 ,

ich habe ein kleines Problem und komme irgendwie nicht weiter! Zum Sachverhalt:

Wir haben eine einstweilige Verfügung beantragt. Diese wurde durch Beschluss zurückgewiesen, wogegen wir sofortige Beschwerde eingelegt haben.

Das Landgericht hat sodann eine Ziffer verboten und den Rest zurückgewiesen. Die Kosten wurden entsprechend geteilt!

Die Gegenseite hat sich gerichtlich nicht geäußert, warum auch, ist ja ein Verfügungsverfahren...

Beim KFA hat die Gegenseite jetzt jedoch eine 0,8 Verfahrensgebühr, Vorzeitige Beendigung des Auftrages nach 3101 geltend gemacht. Ich frage mich jetzt wofür!? Ich würde diese Gebühr bestreiten, bin mir aber nicht ganz sicher!

Die Gegenseite hat lediglich außergerichtlich eine Abschlusserklärung abgegeben.

Kann mir hier jemand helfen?

:thx

Re: 3101 bei einstweiliger Verfügung

Verfasst: 20.07.2016, 13:23
von Anahid
Wenn die Gegenseite nachweist, dass sie einen Auftrag zur Vertretung im einstweiligen Verfügungsverfahren erteilt hat, dann ist die 0,8 entstanden. Die 0,8 entsteht nicht erst dann, wenn die Gegenseite dem Gericht gegenüber die anwaltliche Vertretung angezeigt hat.

Re: 3101 bei einstweiliger Verfügung

Verfasst: 20.07.2016, 13:42
von Tan87
Muss die Gegenseite dazu im KFA-Antrag Stellung nehmen bzw. etwas dazu vortragen?

Sie haben bislang nämlich gar nichts dazu geschrieben.

Re: 3101 bei einstweiliger Verfügung

Verfasst: 20.07.2016, 14:09
von Rechtsfachwirt
Dies ist nur dann erforderlich, wenn ihr die geltend gemachten Kosten in Zweifel zieht, also weitere Nachweise einfordert, was im Kostenfestsetzungsverfahren selbstverständlich zulässig ist.

Re: 3101 bei einstweiliger Verfügung

Verfasst: 20.07.2016, 14:54
von Tan87
Ok, vielen Dank für die Antworten. Ich gebe das mal so an die Chefin weiter. Mal gucken, was wir machen.

Re: 3101 bei einstweiliger Verfügung

Verfasst: 17.08.2016, 10:35
von psat96
Hallo zusammen,

kann mir vielleicht jemand bitte weiterhelfen, nach einer langen Arbeitspause bin ich leider etwas raus aus der Sache :-?

Ich habe eine einstweilige Verfügung beantragt, Beschluss wurde zugestellt. Hatten zweimal Ortstermin mit dem Gerichtsvollzieher, kann ich in der Kostenrechnung diesbezüglich auch die Terminsgebühr mit aufschreiben oder nicht??

Ich bedanke mich jetzt schon für die Antworten :wink2 :wink2