1,5 Einigungsgebühr?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
Benutzeravatar
anwaltsliebling
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 606
Registriert: 01.05.2007, 13:19
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText
Wohnort: Bayern

#1

07.07.2016, 09:30

Guten Morgen,

wir haben einen Mandanten beraten und für diesen ein Entwurfsschreiben gefertigt, das er dann in seinem Namen an seinen Arbeitgeber weiterreichte. Daraufhin wurde zwischen AG und AN ein Aufhebungsvertrag geschlossen, den unser Mandant dann zur Überprüfung vorbeibrachte. Einige Änderungen waren nötig, die mit dem Mandanten besprochen wurden und die dieser dann an seinen Arbeitgeber weitergab. Der Aufhebungsvertrag wurde abgeschlossen.

Wir sind gegenüber dem Arbeitgeber NICHT in Erscheinung getreten, haben also mehr oder weniger nur den Mandanten beraten. Ich soll jetzt die Sache gegenüber der Rechtsschutz abrechnen. Chef würde gern neben der 1,3 Geschäftsgebühr eine 1,5 Einigungsgebühr berechnen, meint aber selber, dass das wohl möglicherweise nicht geht. Kann ich oder nicht?

Vielen Dank schon mal.
Grüßle
RechtsKnecht
Forenfachkraft
Beiträge: 240
Registriert: 15.09.2011, 19:58
Beruf: Rechtsanwalt
Software: Advolux

#2

07.07.2016, 10:23

Ich würds auf jeden Fall einfach mal versuchen, wenns eine Zicken-RSV ist. Die kürzen auch immer wieder berechtigte Posten und machen so Arbeit und Stress. Da kann man selbst auch mal einen wackeligen Posten ansetzen und hoffen, dass er durch flutscht.

Persönlich glaube ich aber nicht, dass man da die 1,5er EG ansetzen kann. Ich meine mich zu entsinnen, dass der Anwalt direkt an den Verhandlungen beteiligt sein musste. Also nicht nur indirekt über die Beratung. Aber ich kann mich da auch täuschen. Die Antwort würde mich aber auch mal sehr interessieren. Solche Sachen habe ich auch ab und zu mal. Bin allerdings nie auf die Idee gekommen, da eine Einigungsgebühr anzusetzen.
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14402
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#3

07.07.2016, 10:34

Wenn Ihr Beratung vereinbart habt, dann könnt Ihr keine EG abrechnen. Die EG entsteht immer nur neben einer Betriebsgebühr, also neben Geschäfts- oder Verfahrensgebühr. Ein Teil der Literatur sieht das wohl anders, halte ich aber nicht für überzeugend, siehe auch Gerold, Rn. 12 ff zu Ziffer 1000 VV.

Ich würde aber versuchen, die Tätigkeit unter "Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages" zu fassen. Ihr habt immerhin den Aufhebungsvertrag mitgestaltet. Damit ist die GG angefallen, und damit ist auch eine EG möglich.
Benutzeravatar
anwaltsliebling
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 606
Registriert: 01.05.2007, 13:19
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText
Wohnort: Bayern

#4

07.07.2016, 10:41

Beratung haben wir nicht vereinbart. Ich versuch es jetzt einfach mal. Es existiert ja ein ausführliches Anschreiben an die Rechtsschutz, aus dem eben diese "Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages" hervorgeht. Ich werde dann mal ein Feedback geben, ob es akzeptiert wurde ;-). Danke.
Grüßle
RechtsKnecht
Forenfachkraft
Beiträge: 240
Registriert: 15.09.2011, 19:58
Beruf: Rechtsanwalt
Software: Advolux

#5

07.07.2016, 19:31

Die Beratung habt ihr zumindest konkludent vereinbart. Was habt ihr denn sonst gemacht?
hefalumpine
Forenfachkraft
Beiträge: 165
Registriert: 20.02.2007, 17:28
Beruf: gepr. ReFaWi
Software: RA-Micro
Wohnort: Hamburg

#6

08.07.2016, 08:36

alternativ vielleicht eine höhere Geschäftsgebühr versuchen?
Benutzeravatar
anwaltsliebling
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 606
Registriert: 01.05.2007, 13:19
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText
Wohnort: Bayern

#7

09.07.2016, 07:59

Ja, das hatte ich mir auch schon überlegt ;-). Jetzt habe ich es mal mit der 1,5 Einigungsgebühr versucht. Mal sehen.
Grüßle
Antworten