Mehrvergleich

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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rucksackberliner
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#1

05.07.2016, 12:35

Hallo,

ich habe das erste Mal einen Mehrvergleich

- 1 Hauptverfahren, 5 Nebenverfahren, von den Nebenverfahren sind zwei in der Berufungsinstanz, drei in der ersten.

Das Hauptverfahren befindet sich auch in der Berufungsinstanz.

Nun erstellt man einen Kostenfestsetzungsantrag in dem Hauptsacheverfahren und rechnet über die Verfahrensdifferenzgebühr die Nebenverfahren ab. Alles kapiert und berechnet.

Nun schließe ich ja über den Kostenfestsetzungsantrag in dem Hauptverfahren, die Nebenverfahren auch ab. Nur habe ich auch Nebenverfahren in zweiter Instanz, deren zweite Instanz ich über den KfA des Mehrvergleichs (Verfahrensdifferenzgebühr) abrechne.

Nun meine Frage, was ist mit den ersten Instanzen, muss ich hierfür separate KfA's stellen bei den jeweiligen Gerichten der ersten Instanz? Ich kann dazu nichts finden.

Danke!
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Adora Belle
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#2

05.07.2016, 13:35

Du rechnest nie die kompletten Gebühren eines Verfahrens in einem anderen Verfahren ab. Da bleibt immer was übrig. Deshalb musst Du sowieso ganz normal KFA in den betreffenden Verfahren stellen.
rucksackberliner
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#3

05.07.2016, 14:00

Ach doch, das macht man, wenn man einen "Mehrvergleich" hat nach VV 1003, 1004, Rz. 73 „c) Kostenfestsetzung“ heißt es: „Die Kostenfestsetzung erfolgt nur in dem Verfahren in dem die Einigungsgebühr entstanden ist…“
Da werden die Streitwerte aus den Nebenverfahren und die aus dem Hauptverfahren für die Einigungsgebühr und die Termingebühr addiert. Auch 3104 Rz. 98 „Durch die Einigungsbemühungen fällt nur in dem Verfahren, in dem die Einigungsgespräche stattfinden, eine Terminsgebühr an, nicht aber in dem Verfahren, dessen Anspruch einbezogen werden soll...
Darum gehts ja auch nicht.
Alegría
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#4

05.07.2016, 14:50

Wie du richtig schreibst, bekommst du im Hauptverfahren die Differenzverfahrensgebühr. Jedoch kannst du in den jeweiligen Nebenverfahren auch noch Gebühren abrechnen. Du bekommst in den Nebenverfahren ja auch noch Verfahrensgebühr(en) und dann musst du dort die in der Hauptsache bereits abgerechnete Differenzverfahrensgebühr anrechnen.
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#5

20.07.2016, 08:48

Hallo zusammen,

ich hänge mich hier mal ran.

In meinem Fall wurde der SW für das Verfahren auf € 3.313,43 festgesetzt und für den Vergleich wegen der weitergehenden Abgeltung auf € 10.000,00.
Welche Gebühren ich generell abrechnen muss, ist mir klar, ich frage mich jetzt nur, ob ich für die Diff.-VG die € 10.000,00 oder € 6.686,57 berechnen muss.

Kann mir hier bitte jemand einen Denkanstoß geben bitte?

LG
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Anahid
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#6

20.07.2016, 10:32

Wenn der Vergleichswert auf 10.000,00 € festgesetzt wurde, dann ist für die Berechnung der Diff.-VG von diesem Betrag der Verfahrenswert abzuziehen. Ansonsten müsste ein überschießender Vergleichswert oder Vergleichsmehrwert festgesetzt worden sein. Wenn nur "Vergleichswert" da steht, bedeutet das, dass in dem Wert der Verfahrenswert drin ist.
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#7

20.07.2016, 10:43

:thx Anahid

Ich hoffe ich kann mir das irgendwann mal merken :pfeif
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#8

20.07.2016, 10:51

das ist ganz leicht, Nadaa (denk ich mir jedenfalls): Immer, wenn im Beschluss nichts von einem VergleichsMEHRwert steht, ist der Gegenstandswert so zu berechnen, wie Anahid es geschrieben hat. ;)
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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