hallo,
ich habe folgendes Problem und hatte eine solche Situation noch nie
Unser Mandant hat uns in einem Strafverfahren beauftragt. Wir haben Vorschuss zur Abdeckung aller evtl. entstehenden Gebühren verlangt. Vorschuss ging ein. Daraufhin wurde Chef zum Pflichtverteidiger beigeordnet.
Urteil: 1....;
2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
Meine Frage: Rechne ich jetzt gegenüber der Partei ab? Problem: wären dem Mandant die Kosten auferlegt worden, hätte die Landeskasse die Gebühren ihm gegenüber regressiert, so dass es egal gewesen wäre, wem gegenüber die Kosten in Rechnung gestellt wurden.
Im vorliegenden Fall wäre er im Nachteil, wenn wir ihm gegenüber abrechnen. Kann mir jemand helfen?
Vorschuss Partei / Pflichtverteidigerbestellung
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14438
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Ihr dürft gar nicht mehr gegenüber dem Mandanten abrechnen, sobald die Beiordnung erfolgt ist, §52 Abs.1,2 RVG.
Wegen der Beiordnung habt Ihr einen Anspruch gegen die Staatskasse. Bei der Geltendmachung der PV-Vergütung sind die vom Mandanten gezahlten Beträge anzugeben. Die werden gemäß §58 Abs.3 RVG angerechnet. Ggf. gibt es dann keine oder eine geringere Zahlung aus der Staatskasse.
Im Anschluss prüft Ihr dann noch, wie Eure Vereinbarung mit dem Mandanten aussieht, und ob Ihr ihm was erstatten müsst.
Wegen der Beiordnung habt Ihr einen Anspruch gegen die Staatskasse. Bei der Geltendmachung der PV-Vergütung sind die vom Mandanten gezahlten Beträge anzugeben. Die werden gemäß §58 Abs.3 RVG angerechnet. Ggf. gibt es dann keine oder eine geringere Zahlung aus der Staatskasse.
Im Anschluss prüft Ihr dann noch, wie Eure Vereinbarung mit dem Mandanten aussieht, und ob Ihr ihm was erstatten müsst.
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14438
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Nein, Ihr seid nicht verpflichtet. Ihr könnt auch einfach der Staatskasse mitteilen, dass auf die Geltendmachung der Vergütung verzichtet wird. Und dem Mandanten, dass sein Vorschuss die entstandene Vergütung vollständig deckt.
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 78
- Registriert: 08.03.2013, 09:09
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: ReNoStar
ja, aber wäre der Mandant dann nicht benachteiligt?
Mein Problem ist ja gerade, dass normalerweise wir gegenüber der Landeskasse die Gebühren abrechnen und die Kasse dann dem Mandanten diesen Betrag in Rechnung stellt.
Vorliegend wurde aber davon abgesehen, dem Mandanten die Kosten aufzuerlegen.
Sprich: Er wäre bei Abrechnung ihm gegenüber benachteiligt...
Mein Problem ist ja gerade, dass normalerweise wir gegenüber der Landeskasse die Gebühren abrechnen und die Kasse dann dem Mandanten diesen Betrag in Rechnung stellt.
Vorliegend wurde aber davon abgesehen, dem Mandanten die Kosten aufzuerlegen.
Sprich: Er wäre bei Abrechnung ihm gegenüber benachteiligt...
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14438
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Es ist Euch unbenommen, die PV-Vergütung geltend zu machen, und dann ggf. einen Betrag an den Mandanten zurückzuzahlen. Ihr müsst eben nur die bereits geleistete Zahlung des Mandanten angeben.
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 78
- Registriert: 08.03.2013, 09:09
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: ReNoStar
.. ok, setzen wir den Fall mal voraus: Würde die Landeskasse dann den Betrag in voller Höhe abziehen. ich quäle mich gerade durch 58 Abs. 3 und ich tue mich mit der Sache so schwer, dass ich den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr sehe und jetzt erst mal den Kommentar zur Seite lege
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14438
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Stellt doch einfach den Antrag und gebt die Vorschusszahlung an. Wenn die Festsetzung da ist, könnt Ihr weiter entscheiden.