PKH/Festsetzung/Obsiegen

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
Veronik_a
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 29
Registriert: 30.07.2015, 12:16
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Advoware

#1

15.06.2016, 11:27

Hallo zusammen,

ich habe mir zwar schon ein wenig mit den Beiträgen hier selbst helfen können, würde aber gerne nochmal über meinen eigenen Fall genauere Fragen stellen :lol:.

Wir vertreten den Beklagten, welcher PKH bewilligt bekommen hat, ohne Ratenzahlung. Die Klage wurde abgewiesen. Die PKH Kosten haben wir auch bereits von der Staatskasse bekommen. Der Streitwert beträgt 1.261,85 €, daher keine Differenzgebühr zu beachten. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Nun meine Frage, ob es sinnvoll wäre einen KFA zu stellen, obwohl wir die Kosten bereits von der Staatskasse erhalten haben, da die Gegenseite normalerweise die Kosten zu tragen hat. Denn sofern sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unseres Mandanten irgendwann doch mal ändern sollten und ihm Ratenzahlungen auferlegt werden, müssten wir ja dann ohnehin KFA stellen oder liege ich da falsch?

Wir hatten wohl schon einmal so einen ähnlichen Fall, auch ohne Ratenzahlung, nur das die PKH Kosten noch nicht an uns gezahlt wurden. Und in dieser Sache hatten wir dann KFA gestellt. Dann wurden seitens des Gerichts die PKH Kosten einbehalten und bei der Gegenseite war leider nichts zu holen. Daher haben wir unsere Gebühren nicht bekommen.
Darf das Gericht überhaupt, wenn PKH bewilligt wurde, die Kosten bei Obsiegen dann einbehalten.

Hatte hier in den Beiträgen immer gelesen, dass man PKH Kosten immer festsetzen kann, sofern sie bewilligt wurde und man diese dann auch bekommt, nur durch den ähnlichen Fall bei uns bin ich mir unsicher geworden.

Würde mich freuen, wenn mir da jemand weiterhelfen könnte.


LG
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17510
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

15.06.2016, 11:30

Dein Mandant hat keinen Kostenanspruch. Die Kosten wurden durch die Staatskasse gezahlt und die holt sich die von der Gegenseite wieder. Da kommt die Staatskasse auch später nicht auf Euch zu. Sollte Euer Mandant dennoch irgendwann aus diesem Verfahren mit irgendwelchen Kosten konfrontiert werden (was eigentlich nicht sein kann), dann könnte dann immer noch ein Festsetzungsantrag gestellt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht kein Anspruch.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14366
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#3

15.06.2016, 11:33

Es geht halt nicht, die PKH-Kosten geltend zu machen und gleichzeitig einen KFB gegen die Gegenseite zu bekommen. Wenn Euch die Kosten gezahlt werden, geht der Anspruch insoweit auf die Staatskasse über. Die holt sich das Geld dann schon selbst vom Gegner. Ich habe es noch nicht erlebt, dass in einem solchen Fall später noch eine PKH-Überprüfung erfolgt ist. Weiss nicht, ob das überhaupt noch in Frage kommt, falls beim Gegner nix zu holen war. Das müsste ggf ein RPfl beantworten.
Veronik_a
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 29
Registriert: 30.07.2015, 12:16
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Advoware

#4

15.06.2016, 11:46

Super danke für die schnelle Antwort :thx.

Kannst du mir vielleicht auch sagen, warum es bei dem anderen Verfahren damals so war, dass die Staatskasse nach KFA nicht mehr gezahlt hat, obwohl PKH bewilligt wurde? Hätten wir da auch keinen KFA stellen sollen, sondern nur auf die Zahlung der PKH Kosten warten müssen? :vogel

Wahrscheinlich würde es nur sinnvoll sein einen KFA zu erstellen, wenn eine Differenzgebühr besteht, dass man dann nur bzgl. der Differenz einen KFA macht, sofern man die PKH Kosten schon hat oder :vogel ?
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14366
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#5

15.06.2016, 11:50

Ihr dürft eben den Anspruch nicht doppelt geltend machen. Wenn Ihr nachträglich lieber PKH-Vergütung wollt, müsst Ihr den KFB zurückgeben.

Deine Schlussfolgerung ist genau die richtige. KFA nur über Differenzgebühren, oder wenn man den solventen Gegner ärgern will. Bei Versicherung oder so bist Du da auf der sicheren Seite. Immerhin gibt es vom Gegner Zinsen, aus der Staatskasse nicht.
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#6

15.06.2016, 11:57

Und wenn in so eine Fall KfA, dann immer nach § 126 ZPO auf den eigenen Namen. ;)
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#7

15.06.2016, 12:12

Adora Belle hat geschrieben:Es geht halt nicht, die PKH-Kosten geltend zu machen und gleichzeitig einen KFB gegen die Gegenseite zu bekommen. Wenn Euch die Kosten gezahlt werden, geht der Anspruch insoweit auf die Staatskasse über. Die holt sich das Geld dann schon selbst vom Gegner. Ich habe es noch nicht erlebt, dass in einem solchen Fall später noch eine PKH-Überprüfung erfolgt ist. Weiss nicht, ob das überhaupt noch in Frage kommt, falls beim Gegner nix zu holen war. Das müsste ggf ein RPfl beantworten.
Rein theoretisch könnte der Fall eintreten, dass man innerhalb der geltenden Fristen doch noch mal ein Überprüfungsverfahren ansetzt, wenn die LK zur Akte mitteilt, dass der in die Kosten verurteilte "reiche" Kläger doch nix hat. Ich habe so etwas praktisch nie erlebt. Zudem müssten sich die Vermögensverhältnisse des "armen" Bekl. so positiv verändert haben, dass er Raten zu zahlen hat. Das ist auch eher selten, verursacht aber eine Menge an Mehrarbeit.
Sollte auch das eintreten, würde der Bekl. die Kostenschuld abstottern müssen und kann sich dann per KFB seine Zahlungen gegen den Kläger festsetzen lassen, getreu dem Motto: Der Staat hat sein Geld, die PKH-Partei den schwarzen Peter. :roll:
Praktisch kommt das so gut wie nie zum Zuge - und sei es, dass das Aufwand-/Nutzenverhältnis nicht gegeben ist. Ein Vertreter der LK hat mir mal geraten: Schmeiß die Akte bloß im hohen Bogen weg. :mrgreen:
Zuletzt geändert von 13 am 15.06.2016, 12:18, insgesamt 1-mal geändert.
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Veronik_a
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 29
Registriert: 30.07.2015, 12:16
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Advoware

#8

15.06.2016, 12:13

Danke, habt mir sehr weiter geholfen :thx.
Benutzeravatar
paralegal6
Foreno-Inventar
Beiträge: 2885
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#9

29.09.2022, 09:41

hallo, habe eine ähnliche Konstellation: Mandant gewinnt Rechtstreit mit PKH, nun nach paar Jahren kommt ein Überprüfungsverfahren. Muss er die Fragen beantworten? Kostenschuldner wäre doch der Beklagte da er verloren hat? :kopfkratz oder stehe ich auf dem Schlauch? Wir haben vom Gegner damals nur die Differenzgebühren erhalten da Rest PKH bereits gezahlt war
Bild
Husky98
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3591
Registriert: 06.03.2019, 15:27
Beruf: Rechtspfleger
Wohnort: Schleswig-Holstein

#10

29.09.2022, 09:51

Berechtigte Frage. Eigentlich hätte die Staatskasse seinerzeit die von ihr verauslagte PKH-Vergütung vom Beklagten wieder einziehen müssen. Vor diesem Hintergrund würde ich zunächst beim Gericht nachfragen, ob das erfolgreich geschehen ist. Wenn ja, hätte sich das Überprüfungsverfahren erledigt.
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)
Antworten