PKH/Festsetzung/Obsiegen
Verfasst: 15.06.2016, 11:27
Hallo zusammen,
ich habe mir zwar schon ein wenig mit den Beiträgen hier selbst helfen können, würde aber gerne nochmal über meinen eigenen Fall genauere Fragen stellen .
Wir vertreten den Beklagten, welcher PKH bewilligt bekommen hat, ohne Ratenzahlung. Die Klage wurde abgewiesen. Die PKH Kosten haben wir auch bereits von der Staatskasse bekommen. Der Streitwert beträgt 1.261,85 €, daher keine Differenzgebühr zu beachten. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Nun meine Frage, ob es sinnvoll wäre einen KFA zu stellen, obwohl wir die Kosten bereits von der Staatskasse erhalten haben, da die Gegenseite normalerweise die Kosten zu tragen hat. Denn sofern sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unseres Mandanten irgendwann doch mal ändern sollten und ihm Ratenzahlungen auferlegt werden, müssten wir ja dann ohnehin KFA stellen oder liege ich da falsch?
Wir hatten wohl schon einmal so einen ähnlichen Fall, auch ohne Ratenzahlung, nur das die PKH Kosten noch nicht an uns gezahlt wurden. Und in dieser Sache hatten wir dann KFA gestellt. Dann wurden seitens des Gerichts die PKH Kosten einbehalten und bei der Gegenseite war leider nichts zu holen. Daher haben wir unsere Gebühren nicht bekommen.
Darf das Gericht überhaupt, wenn PKH bewilligt wurde, die Kosten bei Obsiegen dann einbehalten.
Hatte hier in den Beiträgen immer gelesen, dass man PKH Kosten immer festsetzen kann, sofern sie bewilligt wurde und man diese dann auch bekommt, nur durch den ähnlichen Fall bei uns bin ich mir unsicher geworden.
Würde mich freuen, wenn mir da jemand weiterhelfen könnte.
LG
ich habe mir zwar schon ein wenig mit den Beiträgen hier selbst helfen können, würde aber gerne nochmal über meinen eigenen Fall genauere Fragen stellen .
Wir vertreten den Beklagten, welcher PKH bewilligt bekommen hat, ohne Ratenzahlung. Die Klage wurde abgewiesen. Die PKH Kosten haben wir auch bereits von der Staatskasse bekommen. Der Streitwert beträgt 1.261,85 €, daher keine Differenzgebühr zu beachten. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Nun meine Frage, ob es sinnvoll wäre einen KFA zu stellen, obwohl wir die Kosten bereits von der Staatskasse erhalten haben, da die Gegenseite normalerweise die Kosten zu tragen hat. Denn sofern sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unseres Mandanten irgendwann doch mal ändern sollten und ihm Ratenzahlungen auferlegt werden, müssten wir ja dann ohnehin KFA stellen oder liege ich da falsch?
Wir hatten wohl schon einmal so einen ähnlichen Fall, auch ohne Ratenzahlung, nur das die PKH Kosten noch nicht an uns gezahlt wurden. Und in dieser Sache hatten wir dann KFA gestellt. Dann wurden seitens des Gerichts die PKH Kosten einbehalten und bei der Gegenseite war leider nichts zu holen. Daher haben wir unsere Gebühren nicht bekommen.
Darf das Gericht überhaupt, wenn PKH bewilligt wurde, die Kosten bei Obsiegen dann einbehalten.
Hatte hier in den Beiträgen immer gelesen, dass man PKH Kosten immer festsetzen kann, sofern sie bewilligt wurde und man diese dann auch bekommt, nur durch den ähnlichen Fall bei uns bin ich mir unsicher geworden.
Würde mich freuen, wenn mir da jemand weiterhelfen könnte.
LG