Parteikostenerstattung trotz Ausgleichung?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Svengie
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#1

12.06.2016, 12:53

Hallo, ich bräuchte eure Hilfe.

Und zwar haben wir eine Kostenausgleichung für beide Instanzen. Ich habe die KFA gefertigt, die unseren Gunsten ausgegangen sind und die Zahlung der Gegenseite berücksichtigt und möchte jetzt den Differenzbetrag mit der RSV abrechnen.

Meine Frage ist, ob die RSV auch die Differenz der Parteikosten zahlen wird, die ich ja auch im KFA berücksichtigt habe.
Meine zweite Frage ist, wie ist das mit den bezahlten Zinsen? Rechne ich die ebenfalls mit an oder ziehe ich die von der Zahlung der Gegenseite ab?

Danke :wink1
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#2

12.06.2016, 13:21

Bezüglich der Parteikosten hat euer Mandant das Quotenvorrecht und somit stehen diesem dem Mandanten komplett zu. Hatte er evtl. auch noch eine Selbstbeteiligung, die er geleistet hat? Dann auch diese an Mdt. und nur den Rest an Rechtsschutz-Versicherung.
Bei den Zinsen verfahre ich immer so, wer die Kosten vorab bezahlt hat, bekommt auch die Zinsen. Wenn also Rechtsschutz bereits eure Kosten bezahlt hat, dann die Zinsen an die Rechtsschutz.

Nachtrag: Bei nochmaligem Durchlesen zweifel ich gerade etwas, ob ich das richtig verstanden habe. Obiges gilt, wenn die Rechtsschutz eure Kosten bereits bezahlt hat. Ich zweifel aber gerade, weil du schreibst, du möchtest mit RS abrechnen. Habt ihr das noch nicht?
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#3

12.06.2016, 15:37

Gilt das Quotenvorrecht in jeder Hinsicht?

Ich habe einen Ausgleichungsantrag gestellt und dieser ist zu unseren Gunsten ausgegangen. Darauf hat die Gegenseite mit Zinsen bezahlt und die Differenz steht jetzt natürlich noch zur Zahlung offen. Die will ich JETZT mit der RSV abrechnen. Meine Frage ist, ob die RSV auch die komplette Differenz zahlen wird, weil in der Rechnung stehen ja auch die Parteikosten, die mit ausgequotelt sind. Verstehst du, was ich meine?
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#4

12.06.2016, 15:41

Bei uns läuft es so ab, dass ich relativ sämtliche Auslagen sofort mit der RS abrechne. Sobald also Termin war und Urteil ergangen ist, rechne ich bereits komplett mit RS ab - egal, ob die Kosten gequotelt sind oder nicht. Zeitgleich mache ich auch die Kostenfestsetzungsantrag oder Ausgleichungsantrag. Das dauert ja sowieso immer paar Wochen, weshalb ich schon vorab mit RS abrechne. Auch wenn jetzt die Kosten gequotelt wurden (also eure Partei nur einen Teil der Parteiauslagen hat), ziehe ich den dann von dem an die Rechtsschutz-Versicherung zu erstattenden Betrag komplett ab.
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#5

12.06.2016, 15:57

Ahh dankeschön. Das ist total sinnig. So habe ich das noch nie gemacht. Ich stelle immer den KFA und warte dann ab, was total humbug ist. Ich werde das in Zukunft so machen wie du es tust.

Wie würdest du dann jetzt an meiner Stelle verfahren? Mache ich die Abrechnung an die RSV in der Höhe, wie ich es im KFA gemacht habe und ziehe dann einfach die Zahlung der Gegenseite ab?
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#6

12.10.2018, 09:27

Ich habe im Kostenausgleichsverfahren Parteikosten mit geltend gemacht. Gegner hat 63/100 der Kosten zu tragen. Bekommt der Mandant auf Grund des Quotenvorrechtes jetzt 63/100 seiner Parteikosten oder können dem Mandanten seine kompletten Parteikosten erstattet werden?

Erstattung der SB an Mandant erfolgt ja komplett.
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#7

15.10.2018, 18:04

Ich schieb mal. :oops:
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#8

15.10.2018, 19:40

Da hat sich mein Seminarbesuch vom Samstag doch gelohnt:-). Ich zitiere aus dem Skript von Herrn Horst-Reiner Enders, RVG Aktuell 2018:

"...Ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten (hier: Kostenerstattungsanspruch gegen den ganz oder teilweise unterlegenen Gegner) geht nur dann auf den Rechtsschutzversicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt (hier: die Kosten an den RA, die Gerichtskasse oder den Versicherungsnehmer gezahlt hat). Wegen Kosten, wegen welcher der Rechtsschutzversicherer nicht eintrittspflichtig ist und diese folglich auch nicht ersetzt (zB Reisekosten des RA oder Reisekosten der Partei, weil diese den Gerichtstermin persönlich wahrgenommen hat) kann erst gar kein Übergang iSd § 86 I 1 VVG stattfinden."

Weiter heißt es dann:
"... Auch bei einer teilweisen Erstattung der Reisekosten durch den Gegner können zunächst die vollen Reisekosten, die der Mandat zu tragen hat, in Folge des Quotenvorrechts aus dem von der Gegenseite erstatteten Betrag entnommen werden und nur die verbleibende Differenz wird an den Rechtsschutzversicherer zurückgeführt." (als Fußnote wird angeführt Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Auflage, § 17 ARB 2000 Rn 171; Klaus Schneider, Rechtsschutzversicherung für Anfänger, Rn 479).
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#9

16.10.2018, 12:09

Liesel hat geschrieben:
12.10.2018, 09:27
Ich habe im Kostenausgleichsverfahren Parteikosten mit geltend gemacht. Gegner hat 63/100 der Kosten zu tragen. Bekommt der Mandant auf Grund des Quotenvorrechtes jetzt 63/100 seiner Parteikosten oder können dem Mandanten seine kompletten Parteikosten erstattet werden?

Erstattung der SB an Mandant erfolgt ja komplett.
Und auch die Erstattung der Parteikosten erfolgt komplett. Guck mal hier, hab ich mir als Favorit hinterlegt. Wenn mal wieder schwierig wird, guck ich da rein. Der Artikel beschreibt wirklich gut, wie man das Quotenvorrecht mit der Rechtsschutzversicherung abrechnet und behandelt auch die verschiedenen Fälle.
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#10

16.10.2018, 12:38

Vielen lieben Dank. :knutsch
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