Terminsgebühr 4102

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Karina63
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#1

09.06.2016, 10:43

Hallo ich habe folgende Frage:
Wir haben Mdt. im Strafverfahren vertreten. Es wurde GG und VG abgerechnet (4100 + 4104). Jetzt habe ich die Akte wg Schlussabrechnung auf dem Tisch.
Wir haben auch einem Termin bei der Jugendgerichtshilfe wahrgenommen. Von der Strafverfolgung wurde letztendlich durch STA ohne mndl. Verhandlung (§ 45 II JGG + § 109 II JGG) abgesehen
Kann ich eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 noch abrechnen?
Vielen Dank für Eure Hilfe
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Tatjana H.
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#2

09.06.2016, 10:48

Was habt ihr denn bei der Jugendgerichtshilfe gemach? Täter-Opfer-Ausgleich oder so?
Tatjana

218 etwaige Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und gehören zu meinem großartigen Plan die Weltherrschaft an mich zu reißen 81

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Karina63
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#3

09.06.2016, 11:25

Beratung über Möglichkeiten, das Verfahren mit Zustimmung der STA ohne Verhandlg. gegen geeignete Maßnahmen einzustellen. Was ja letztlich so geschehen ist.
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Tatjana H.
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#4

09.06.2016, 11:32

Würde ich abrechnen. Der Termin hat geholfen, dass das Verfahren letztendlich ja nicht vor Gericht kam.
Tatjana

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Adora Belle
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#5

09.06.2016, 11:36

Wenn das kein Termin nach Nr. 4102 Ziffer 4 war, kann dafür keine Terminsgebühr abgerechnet werden. Wer soll das denn bezahlen? Falls der Mandant selbst zahlt, schließt man für solche Händchenhalte-Sachen eine Vergütungsvereinbarung.

Achso, eine 4141 sollte dann auch angefallen sein.
Karina63
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#6

09.06.2016, 11:54

Ich danke Euch, die Nr. 4141 passt genau. Ich hätte nur mal weiterlesen sollen ...
Also vielen Dank!
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