Gegenstandswert Grundstückszufahrten

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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carlyle001
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#1

30.05.2016, 11:10

Hallöchen,

ich bin mal wieder ganz alleine im Büro (RA-Praktikum Umschulung) und soll eine KR erstellen.

Dabei geht es darum das der Mandant vom Land Brandenburg wollte, dass dieses zwei Grundstückszufahrten errichtet. Dies wurde abgelehnt und der RA hat den Widerspruch verfasst und ein Treffen zwischen den Parteien vereinbart und daran teilgenommen.

Nun ist meine Frage, wie komme ich da auf den Gegenstands- / Streitwert? Habe im GKG, GNotKG geschaut, aber ich finde irgendwie passt da nichts. Oder einfach § 23 RVG?

Wäre super wenn wer helfen könnte :-)

Danke,
Marcel
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#2

30.05.2016, 11:25

Errichten im Sinne von bauen? Dann wären die entsprechenden Baukosten wohl der Streitwert. Da Du die nicht kennst, bleibt wohl nur schätzen entsprechend § 23 RVG.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
carlyle001
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#3

30.05.2016, 14:07

Ja, im Sinne von Bauen. Und ja, das es ja abgelehnt wurde haben wir natürlich keine Ahnung was es gekostet hätte. Alles was ich übers Google gefunden habe variierte zw. 3.000 und 12.000 €.

Danke erstmal, ich nehme dann mal den 23er und schau mal was der Anwalt dazu sagt, wobei er Freitag schon sagte er hat keine Ahnung ;-)

Marcel
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#4

30.05.2016, 14:44

Mit Pflastern etc. und dann bei 2 Ausfahrten kann man, denke ich, mal locker von einem Gegenstandswert von mindestens 10.000,00 € ausgehen.
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