Kostenausgleichungsantrag mit Kostenaufhebung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Annelise
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#1

25.05.2016, 15:47

Hallo,

wir haben uns verglichen. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben und bezüglich der weiteren Kosten gab es eine Kostenquotelung. Nun habe ich einen KfA gemacht, allerdings ohne Vergleichsgebühr. Die Gegenseite hat einen mit Vergleichsgebühr gemacht. Mein Chef meint dass deren Antrag richtig ist und der Rechtspfleger das auseinander nehmen muss. Ich meine jedoch, dass meiner richtig ist, weil das doch nur Arbeit für den Rechtspfleger ist die Einigungsgebühr da raus zu rechnen.

Vielen Dank.
Pitt
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#2

25.05.2016, 16:08

Deine Meinung stimmt.
Frag mal Deinen Chef, worin die Logik liegt, eine Gebühr aufzunehmen, die lt. Vergleich nicht erstattungsfähig ist und die der Rechtspfleger dann wieder rausrechnen muss.
Ich würde das Gericht vorsorglich anschreiben und darauf hinweisen, dass die von der Gegenseite in Ansatz gebrachte Einigungsgebühr nicht zu berücksichtigen ist, da die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben worden sind.
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Anahid
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#3

25.05.2016, 16:08

Du hast Recht und Dein Chef irrt.

Die Einigungsgebühr hat dann, wenn die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben sind (praktisch also jeder die bei seinem Anwalt angefallene EG selbst zahlt), in dem Kostenausgleichungsantrag nichts zu suchen. Da Du ja auch zur Stellungnahme aufgefordert sein dürftest, würde ich auch dem Gericht schreiben, dass einer Einbeziehung der im Kostenausgleichungsantrag angesetzten Einigungsgebühr in die Kostenausgleichung widersprochen wird, da die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben wurden.

Gleichzeitig Pitt und einer Meinung. :mrgreen: :huepf
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13
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#4

25.05.2016, 16:33

Wie Beiträge #2 + 3. Aus der Praxis: Bei einer derartigen KGE ist die ganz überwiegende Zahl der KFA unrichtig, da regelmäßig die EG mit angesetzt wird. Entweder liest man der 2. Satz der KGE nicht oder man hat keine Ahnung oder man ist so dreist und versucht es einfach mal. Da darf man sich nicht irritieren lassen. Der Chef sollte die richtige Lösung eigentlich wissen... :roll:
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#5

25.05.2016, 19:57

13 hat geschrieben: Der Chef sollte die richtige Lösung eigentlich wissen... :roll:
Mit den Jahren habe ich immer mehr Zweifel, ob sich Rechtsanwälte wirklich besser im Vergütungs- und Kostenrecht auskennen als ihre ReFas. Im Einzelfall mag das so sein.
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skugga
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#6

26.05.2016, 14:58

Nur als kleine Ergänzung: Wenn keine mdl. Verhandlung stattgefunden hat, fliegt neben der Vergleichsgebühr auch die TG raus... :mrgreen:
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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#7

26.05.2016, 17:42

skugga hat geschrieben:Wenn keine mdl. Verhandlung stattgefunden hat, fliegt neben der Vergleichsgebühr auch die TG raus
das muss nicht zwingend stimmen, Skugga :klugscheiss die TG kann bekanntlich auch entstehen, wenn die Parteien telefonieren oder sich gar treffen - ohne das Gericht. Dann gehört das wohl zu den Kosten des Rechtsstreits und in den Kfa. Hab gerade so eine Festsetzung der TG durchgeboxt. :mrgreen:
Was die Einigungsgebühr angeht: bei einer solchen KGE hab ich die noch nie angesetzt - mein Chef zweifelt meine sehr fest geäußerte Auffassung aber auch nicht an ;)
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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