RSV, mehrere Auftraggeber, nur einer versichert

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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butterflybabe
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#1

23.05.2016, 22:01

Hallo zusammen,

leider bin ich über die Suche nicht fündig geworden.

Ich weiß, es gibt hierzu Kommentarmeinung und Rechtsprechung, finde sie leider nicht.
Kostendeckungszusage der RSV eines Mandanten liegt vor. Insgesamt waren jedoch fünf Auftraggeber beteiligt.
Muss die RSV nur 1/5 der insgesamt entstandenen Gebühren bezahlen, oder eine 1,3 + 1,2 TG. Die Erhöhungsgebühren sind dann von den anderen Auftraggebern zu tragen.

Danke.
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elise98de
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#2

24.05.2016, 08:40

:wink1 Guten Morgen, du müsstest bitte deinen Beruf ergänzen. Eher darf dir keiner antworten. Bei der Umstellung des Forums sind die Angaben zum Teil verschwunden.
Die Seele ist das Schiff,
die Vernunft das Ruder und
die Wahrheit der Hafen

(Türkisches Sprichwort)


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Pepples
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#3

24.05.2016, 09:26

Hallo Themenstarter/in :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)

foreno-grundlagen.php

Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist :wink:).

Bitte fülle das Feld daher aus, da wir uns ansonsten vorbehalten müssen, dein Thema zu schließen.

Sofern die Berufsangabe bereits vor der Softwareumstellung des Forums erfolgt ist, muss diese wiederholt werden. Die neue Software bringt geänderte Eingabefelder mit sich, so dass die Bezeichnung u.U. nicht im Kurzprofil sichtbar ist.

Das Forenteam bittet die Mitglieder, bis zum Ausfüllen des Berufsfeldes durch den Themenstarter einstweilen nicht zu antworten.

Vielen Dank,

Das Forenteam.
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butterflybabe
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#4

24.05.2016, 14:57

Oh, sorry. Hab ich ergaenzt.
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niva
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#5

24.05.2016, 15:35

wie genau lautet denn die Deckungszusage?
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Anahid
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#6

24.05.2016, 15:59

Wenn nur einer versichert ist, und der Rest nicht, so muss die Versicherung (wenn nicht die Kostendeckung sich auf mehrere Personen bezieht - z.B. Ehepaar) nur den Anteil des auf die bei ihr versicherten Person entfallenden Gebührenanteils zahlen. Wenn also 5 Personen einen Anwalt beauftragen, haftet jeder für den Ausgleich zum 1/5. Die RSV zahlt dann auch nur 1/5 pro bei ihr versicherter Person.
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butterflybabe
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#7

24.05.2016, 16:28

Genau das ist mein Problem. Das RVG sieht ja vor, dass jeder Auftraggeber für die Gebuehren haftet, die entstanden sind, wenn er alleine gewesen wäre. Eine Abrechnung mit 1/5 an jeden kann man zwar machen, ist m.E. Aber falsch.

Mir geht es aber darum, was die RSV erstatten muss.

Deckungszusage bezieht sich nur auf den Einzelnen. Es handelt sich nicht um Ehepartner.
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Adora Belle
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#8

24.05.2016, 17:13

Ich verstehe Dein Problem nicht. Du schreibst doch keine Rechnung über 1/5, sondern trotzdem über den vollen Betrag. Die RSV deckt 1/5. Im übrigen haften die Mandanten gemäß §7 Abs.2 RVG. Und das heißt nicht, jeder zu 1/5, sondern jeder haftet bis zu dem Betrag, den er allein ausgelöst hätte.
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#9

24.05.2016, 21:54

Ich stelle mir die Frage, ob die RSV nicht 1,3 + 1,2 erstatten muss. Ich meine, das einmal in einem Kommentar gelesen zu haben, finde es nun aber nicht mehr.
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Anahid
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#10

25.05.2016, 09:02

Die Versicherung zahlt nur das, was der Mandant zu zahlen hätte. Du machst eine Abrechnung. Jeder haftet für den Gesamtbetrag. Trotzdem ist es grundsätzlich so, dass in der Regel jeder Mandant 1/5 zahlt. Entsprechend zahlt auch die RSV nur 1/5. Zahlt jetzt einer von den anderen nicht, kannst Du zwar an den Mandanten herantreten, der die RSV hat, und von dem den Ausgleich des Restbetrages der nach § 7 Abs. 2 RVG von ihm geschuldet wäre, verlangen; die RSV zahlt diesen Unterschiedsbetrag aber auf jeden Fall nicht.
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