Strafsache KFA Vorsteuerabzug

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
Benutzeravatar
Fienchen
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 395
Registriert: 08.03.2010, 19:46
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro

#1

13.05.2016, 11:01

Hallo zusammen.

ich muss mal doof fragen :oops: :

Wir haben einen selbständigen Mandanten in einer Strafsache in einer Strafsache vertreten, es erfolgte Freispruch. Daraufhin habe ich KFA über Wahlanwaltsgebühren gestellt.

Heute kriege ich ein Schreiben des Gerichts: der Revisor ist mit einer Festsetzung des Nettobetrages einverstanden. Die Mehrwertsteuer kann nur zur Erstattung gelangen, wenn einer Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung abgegeben wird.

Ich hatte in Strafsachen noch nie mit dem Thema Vorsteuerabzug zu tun und weiß grad nicht weiter.

Der Mandant war wegen Betrug im Rahmen seiner Geschäftsausübung angeklagt worden.

Müsste hier jetzt tatsächlich die Erklärung abgegeben werden, dass er vorsteuerabzugsberechtigt ist und damit die MwSt. dann nicht festgesetzt wird?

Hab echt ein Brett vorm Kopf... :oops:
Wenn ich dir Recht gebe, hab ich ja keins mehr...
-------------------------------------------------------------------------------
Denke nie gedacht zu haben, denn das Denken der Gedanken ist gedankenloses Denken.
-------------------------------------------------------------------------------
196
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14438
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#2

13.05.2016, 11:09

Das ist nicht so einfach zu beantworten. Vorsteuerabzug für Verteidigerkosten gibt es nur in ganz engen Ausnahmefällen. Selbst wenn der Mandant also im übrigen abzugsberechtigt ist, trifft das nicht zwingend auch auf die Anwaltskosten zu. Dürfte dem Revisor aber nicht so einfach beizubiegen sein. Schau mal hier rein, vielleicht hilft das bei der Argumentation.
Benutzeravatar
Fienchen
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 395
Registriert: 08.03.2010, 19:46
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro

#3

13.05.2016, 11:48

Zitat: "Leistungen, deren Zweck darin bestehen, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu verhindern, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, eröffnen danach kein Recht auf Vorsteuerabzug, so der EuGH."

Mh, wenn ich nach diesem Satz gehe, wäre die Vorsteuerabzugsberechtigung irrelevant.

Der Revisor bezog sich auf einen Beschluss des LG Berlin vom 08.01.1996, Az. 519 Qs 463/95, JurBüro, S. 260-261

Kannst du damit etwas anfangen, Adora? Ich hab leider kein JurBüro hier. :oops:
Wenn ich dir Recht gebe, hab ich ja keins mehr...
-------------------------------------------------------------------------------
Denke nie gedacht zu haben, denn das Denken der Gedanken ist gedankenloses Denken.
-------------------------------------------------------------------------------
196
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14438
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#4

13.05.2016, 11:55

Ich hab den Beschluss nicht, und er scheint nur kostenpflichtig veröffentlicht. Laut Rechtspflegerforum steht da drin, dass auch bei Strafsachen generell zu erfragen ist, ob die Abzugsberechtigung besteht. Das sagt natürlich noch nichts darüber aus, ob dann im konkreten Fall abgezogen werden kann, und entsprechend nur netto erstattet wird.
Benutzeravatar
Fienchen
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 395
Registriert: 08.03.2010, 19:46
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro

#5

13.05.2016, 11:57

Ok, ich danke dir Adora. :knutsch

Dann werden wir mal die entsprechende Erklärung abgeben und versuchen zu argumentieren.
Wenn ich dir Recht gebe, hab ich ja keins mehr...
-------------------------------------------------------------------------------
Denke nie gedacht zu haben, denn das Denken der Gedanken ist gedankenloses Denken.
-------------------------------------------------------------------------------
196
Antworten