Ich habe folgende Frage:
Ein Teil-VU ist ergangen, in diesem wurde über alles entschieden, außer über die Kosten nicht. Die Gegenseite hat gegen das Teil-VU kein Widerspruch eingelegt, dann kam ein Schreiben vom Gericht, dass das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 3 ZPO angeordnet wird. Wir haben keinen Schriftsatz mehr bei Gericht eingereicht, die Gegenseite hat dem Gericht jedoch mitgeteilt, dass sie das VU so annimmt. Sodann erging Schlussurteil und der Gegenseite wurden die Kosten auferlegt. Jetzt weiß ich nicht, ob ich die 0,5 Terminsgebühr nach 3105 VV RVG abrechnen kann oder die 1,2 Terminsgebühr nach 3104 VV RVG. Es hat ja kein zweiter Termin stattgefunden, sodass eigentlich die 0,5 Terminsgebühr abzurechnen ist. Oder? Könnt ihr mir helfen.
Danke
§ 128 Abs. 3 ZPO
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17688
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Nr. 3104 I 1 VV RVG? Dein Sachverhalt gibt mir nicht genug Anhaltspunkte, um das zu beantworten.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 449
- Registriert: 24.02.2011, 19:48
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
Es könnte durchaus 1,2 Terminsgebühr entstanden sein. Der Streitwert hierfür wären aber allenfalls die bis dahin entstandenen Kosten.
Und dann den § 15 III RVG nicht außer Acht lassen.
Und dann den § 15 III RVG nicht außer Acht lassen.