Hallo Ihr lieben,
es geht um folgendes:
Wir haben Klage auf Herausgabe beantragt. Das schriftliche Vorverfahren wurde eingeleitet. Es erging ein VU, da der Beklagte sich nicht bestellt hat. Nach dem VU ist der Bestellungsschriftsatz der Gegenseite eingegangen und es wurde Einspruch gegen den VU erhoben. Es wurde ein Termin zur Verhandlung über den Einspruch bestimmt. Bevor die Ladung wahrgenommen wurde, wurde die Klage für erledigt erklärt. Es erging ein Anerkenntnisurteil. In dieser Sache wurde ein Terminvertreter beauftragt.
Jetzt zu meiner Frage:
Was muss ich in einem KFA alles abrechnen?
Lieben Dank
KFA bei Anerkenntisurteil
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 10
- Registriert: 09.05.2016, 10:20
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Köln
Sorry neu hier
also ich würde:
3100 Verfahrensgebühr
3401 Verfahrensgebühr, für UB
3105 reduzierte TG
Oder fällt hier überhaupt eine TG an? Ich bin echt eine Niete im Kostenrecht
also ich würde:
3100 Verfahrensgebühr
3401 Verfahrensgebühr, für UB
3105 reduzierte TG
Oder fällt hier überhaupt eine TG an? Ich bin echt eine Niete im Kostenrecht
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17605
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Durch das VU ist auf jeden Fall schonmal eine reduzierte TG angefallen. Aber Du hast geschrieben, nach Einspruch erging dann ein Anerkenntnisurteil. Das löst eine volle TG aus. Und sei nicht böse, wenn ich Dir die Lösung nicht vorkaue. Gerade wenn jemand nicht gut ist, soll er es ja lernen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 10
- Registriert: 09.05.2016, 10:20
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Köln
Nein finde ich gut das ich das selber machen muss
Also wenn ich das richtig habe dann muss ich
3100 Verfahrensgebühr für uns
3401 Verfahrensgebühr für UB
3402 Terminsgebühr für UB
Richtig ? Das wäre ein Erfolgserlebnis
Hast Du ein § für die volle TG dann kann ich mir das mal durchlesen ?
Also wenn ich das richtig habe dann muss ich
3100 Verfahrensgebühr für uns
3401 Verfahrensgebühr für UB
3402 Terminsgebühr für UB
Richtig ? Das wäre ein Erfolgserlebnis
Hast Du ein § für die volle TG dann kann ich mir das mal durchlesen ?
- niva
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2537
- Registriert: 27.02.2009, 19:57
- Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
- Software: Andere
- Wohnort: Frankfurt am Main
wenn der Termin doch aufgehoben wurde, meinst du der Terminsanwalt bekommt, dann die Terminsgebühr?Laura1512 hat geschrieben:3401 Verfahrensgebühr für UB
3402 Terminsgebühr für UB
such doch mal bei den VV-Nrn im RVG.Laura1512 hat geschrieben:Hast Du ein § für die volle TG dann kann ich mir das mal durchlesen ?
"If you can dream it, you can do it." ( Walt Disney)
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 10
- Registriert: 09.05.2016, 10:20
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Köln
Ok das mit der vollen TG habe ich bereits gefunden aber danke
Also noch einmal für Blöde ich rechne jetzt gegenüber dem Beklagten in Form eines KFA die
3100 Verfahrensgebühr
3401 Verfahrensgebühr für den UB
7002 Auslagen
7008 19 % Ust.
ab. Muss ich auch die 1002 Erledigungsgebühr mit zu rechnen ?
Also noch einmal für Blöde ich rechne jetzt gegenüber dem Beklagten in Form eines KFA die
3100 Verfahrensgebühr
3401 Verfahrensgebühr für den UB
7002 Auslagen
7008 19 % Ust.
ab. Muss ich auch die 1002 Erledigungsgebühr mit zu rechnen ?
- niva
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2537
- Registriert: 27.02.2009, 19:57
- Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
- Software: Andere
- Wohnort: Frankfurt am Main
dann sollte sie doch auch im KFA auftauchen.Laura1512 hat geschrieben:Ok das mit der vollen TG habe ich bereits gefunden aber danke
nein. wenn du dir die Nummer durchliest, dann heißt es doch "beschränkt sich auf die Vertretung in einem Termin", dein Termin wurde aber doch vorher aufgehoben.Laura1512 hat geschrieben:3401 Verfahrensgebühr für den UB
hast du die dir auch mal vollständig durchgelesen?Laura1512 hat geschrieben: Muss ich auch die 1002 Erledigungsgebühr mit zu rechnen ?
"If you can dream it, you can do it." ( Walt Disney)
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 10
- Registriert: 09.05.2016, 10:20
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Köln
Ja da steht ja drin, dass die Erledigungsgebühr anfällt, wenn
"sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt."
Heißt für mich persönlich:
Wenn einer Anerkennt oder die Klage mit der Mitwirkung eines Anwalts für erledigt erklärt wird fällt diese Gebühr an oder verstehe ich das falsch?
"sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt."
Heißt für mich persönlich:
Wenn einer Anerkennt oder die Klage mit der Mitwirkung eines Anwalts für erledigt erklärt wird fällt diese Gebühr an oder verstehe ich das falsch?