Hallo zusammen,
weiß jemand, ob man für die Tätigkeit des Verteidigers während der Hauptverhandlung bei der einstweiligen Unterbringung nach § 126 a StPO eine gesonderte Gebühr abrechnen kann ? Nach Schneider/Wolf ist die Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren nicht zusätzlich abrechenbar. Ist die Tätigkeit während der Hauptverhandlung nun ebenfalls mit der dort anfallenden Verfahrensgebühr abgegolten ?
Grüsse
Gebühr für Tätigkeit bei einstweiliger Unterbringung § 126a
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- Adora Belle
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Das ist ganz normales Strafrecht, mit GG, VG, TG. Wegen der Unterbringung bekommst Du alle Gebühren mit der Erhöhung wegen "nicht auf freiem Fuß". Darüber hinaus gibt es keine gesonderten Gebühren, bis auf die üblichen Längenzuschläge.
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Danke für Deine Antwort..