Kosten Klagerücknahme Sozialgericht

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
SSchall
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#1

26.04.2016, 13:25

Hallo,

in einem Verfahren vor dem Sozialgericht wurde ein Gutachten von unserem Mandanten erstellt. Das Gutachten ist nicht gut für den Mandanten ausgegangen und das Gericht fragt daher an, ob die Klage nunmehr zurückgenommen wird. Muss der Mandant dann die Kosten tragen, wenn wir die Klage zurücknehmen?
Tatjana H.
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#2

27.04.2016, 14:41

Hat er PKH bekommen?
Tatjana

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#3

27.04.2016, 14:43

Wieso sollte er bei einer Klagerücknahme die Kosten nicht zu tragen haben? Allerdings wird wohl bei dem Sachverhalt die Klage sowieso abgewiesen mit der gleichen Kostenfolge.
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#4

27.04.2016, 14:47

Fraglich ist aber, ob er einen Antrag nach 109 SGG gestellt hat. dann zahlt das Gericht den Gutachter
Tatjana

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#5

27.04.2016, 14:53

Tatjana H. hat geschrieben:Fraglich ist aber, ob er einen Antrag nach 109 SGG gestellt hat. dann zahlt das Gericht den Gutachter
:kopfkratz Wieso?
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#6

27.04.2016, 15:06

Weil wenn du einen Antrag nach 109 SGG stellst fallen die Kosten des Gutachtens bei Bewilligung der Staatskasse zur Last und ich hatte den Eindruck, dass es SSchall um diese Kosten geht, da sich diese ja nun bei ca. 1.500,00 € belaufen udn mehr.
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#7

27.04.2016, 20:42

Weil wenn du einen Antrag nach 109 SGG stellst fallen die Kosten des Gutachtens bei Bewilligung der Staatskasse zur Last
Steht so nicht im Gesetz und ist auch nicht allgemein üblich, jedenfalls nicht so, wie du es hier schreibst.

Das Gericht kann weitere Gutachten/Gutachter zulassen, sofern der Kläger die Kosten vorschießt. Über eine Erstattung wird später entschieden. Eine Kostenübernahme auf Antrag erfolgt nur dann, wenn das Verfahren durch ein weiteres Gutachten verkürzt werden kann, dieses also sachdienlich ist und das muß dem Gericht zunächst mal dargelegt werden.

Also alles nicht ganz so einfach, wie du meinst ;)
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#8

28.04.2016, 09:13

Von einfach war da auch keine Rede. :)

Aber ich verstehe die Frage so, dass SSchall wissen möchte, ob der Kläger die Kosten für das Gutachten übernehmen muss. (Kann ja sein, das ich da was falsch verstanden habe)

Und meines Erachtens muss er das nicht, wenn ein Antrag nach § 109 SGG gestellt und bewilligt wurde. Wobei ich jedoch anmerke, dass das Gericht den wohl nicht bewilligt hätte, wenn der Kläger keine Aussicht gehabt hätte auf Erfolg. Und von PKH schreibt sie auch nix :kopfkratz

Dann hätte sich der 109 SGG ja irgendwie von selbst erledigt, denke ich :pfeif
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#9

28.04.2016, 15:05

Das Gericht hat angefragt, ob die Klage zurückgenommen wird. Was du da reininterpretierst ist mir schleierhaft. Im Ausgangsbeitrag steht weder was von § 109, noch von einem vom Kläger in Auftrag gegebenen Gutachten.

Und du solltest dir den Kommentar zum besagten 109 SGG mal ansehen. Wie das Wort Antrag schon sagt, wird BEANTRAGT, die Kosten eines WEITEREN Gutachtens der Staatskasse aufzuerlegen, ob dem Antrag stattgegeben wird, steht doch auf einem ganz anderen Blatt Papier und da kommen wir dann zu den Erfolgsaussichten pp. was hier aber gar nicht zur Debatte steht, da die Fragestellung der Themenstarterin eine ganz andere war.
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#10

28.04.2016, 16:17

Soenny hat geschrieben:Das Gericht hat angefragt, ob die Klage zurückgenommen wird. Was du da reininterpretierst ist mir schleierhaft. Im Ausgangsbeitrag steht weder was von § 109, noch von einem vom Kläger in Auftrag gegebenen Gutachten.

Und du solltest dir den Kommentar zum besagten 109 SGG mal ansehen. Wie das Wort Antrag schon sagt, wird BEANTRAGT, die Kosten eines WEITEREN Gutachtens der Staatskasse aufzuerlegen, ob dem Antrag stattgegeben wird, steht doch auf einem ganz anderen Blatt Papier und da kommen wir dann zu den Erfolgsaussichten pp. was hier aber gar nicht zur Debatte steht, da die Fragestellung der Themenstarterin eine ganz andere war.

Ich wieder... manchmal ist es schlimm....

danke Soenny
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