Sozialrecht-Anrechnung BH-Gebühr mit Quote, Hilfe!

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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E_S
Kennt alle Akten auswendig
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#1

22.04.2016, 14:29

Hallo zusammen,

bin gerade total unsicher ob ich richtig liege mit meiner Abrechnung:
Folgender Fall:
Mdt beantragt höheren GdB, bekommt statt vorher 20 jetzt , wird abgelehnt, wir machen Widerspruch mit Beratungshilfeschein, der bereits abgerechnet ist.
Widerspruch wird zurückgewiesen, wir klagen auf mindestens 50 GdB, bekommen PKH.
Hatte Verfahrensgebühr bereits unter Anrechung der hälftigen Geschäftsgebühr abgerechnet.

Die Beklagte erkennt 30 an, bietet an die gemäß § 193 SGG erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Gegenseite zu 1/3 zu erstatten.
Damit wurde das Verfahren für erledigt erklärt.

So, zu den erstattungsfähigen Kosten gehören ja auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens, richtig?

Dann beantrage ich von der Gesamtsumme, also Vorverfahren und Klageverfahren die Erstattung von 1/3 durch Beklagte.

Ist Abrechnung und Erstattungsbetrag an sich soweit richtig?

Wie geht es danach aber weiter?
Wird dann 1/3 von den erhaltenen Beratungshilfegebühren an Staatskasse erstattet?

Da ich VG schon abgerechnet habe, holt sich dann die Staatskasse die 1/3 von der Beklagten?!?

Bitte, helft mir aus dem Wirrwarr raus?

edit: Kann mir wirklich niemand helfen?
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