Abrechnung Zwangsgeldbeschluss mit anschließender ZV

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Hühnerhaufen
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#1

22.04.2016, 11:58

Hallo Ihr Lieben,

wir haben in einer Sache einen Zwangsgeldbeschluss erwirkt, Vollstreckung (erfolglos) und danach einen Haftbefehl beantragt (der Schuldner hat dann das Zwangsgeld hinterlegt).

Diese Kosten kann ich doch festsetzen lassen, die Frage ist nur welche....

Meiner Ansicht nach kann ich eine 0,3 Gebühr abrechnen + Gerichtsvollzieherkosten. Meine Kollegin meint, ich könnte 2 x 0,3 abrechnen (Zwangsgeldbeschluss + Zwangsvollstreckungsaufrag). Aber gehen diese Gebühre nicht ineinander auf?

Sehe ich das richtig?

Gruß
Hühnerhaufen
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#2

25.04.2016, 09:38

Ich erlaube mir zu schieben

:thx
Hühnerhaufen
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#3

05.06.2020, 15:26

Ich möchte das Thema noch einmal aufgreifen und bitte um Hilfe!
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Adora Belle
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#4

05.06.2020, 15:55

Nach 4 Jahre noch nicht gelöst das Problem? Huiuiui.

Wenn Du von Vollstreckung sprichst - meinst Du da die Vollstreckung des Zwangsgeldes, oder die Vollstreckung des ursprünglichen Titels?

Ich verweise mal auf §18 Abs.1 Ziffer 13 RVG, ggf kannst Du damit Deine Frage selbst beantworten. Ansonsten bitte präzisieren, wie der Verfahrensablauf war.
Hühnerhaufen
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#5

08.06.2020, 09:36

Machmal ist es so wie es ist :-)

Sachverhalt:
- Urteil (Schuldner soll Unterlagen herausgeben)

- Aufforderung
- Beantragung Zwangsgeldbeschluss
- Vollstreckung Zwangsgeldbeschluss
- Schuldner zahlt an die Justiz

weitere Maßnahmen:

- Aufforderung
- Beantragung Zwangsgeldbeschluss
- Vollstreckung Zwangsgeldbeschluss
- Schuldner zahlt an die Jusitz

danach teiweise Herausgabe der Unterlagen.

Meine Frage: Bekomme ich für diese Maßnahmen nur 1 x die 0,3 Gebühr? Oder 2 x 0,3 Gebühr?

Gruß
Hühnerhaufen
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#6

08.06.2020, 18:34

Ich würde sagen 2x, da ihr zwei Mal Zwangsgeld beantragt habt.
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