Anrechnung... leidiges Thema

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Erdbeere23
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#1

21.04.2016, 15:31

Hallo Zusammen,

ich stolpere gerade einmal wieder über das leidige Thema "Anrechnung" :sad:

Folgender Sachverhalt:

Wir haben den Gegner wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen abgemahnt, ohne Erfolg. Inzwischen ist eine einstweilige Verfügung erlassen und ich soll den KFA machen. Temin etc war nicht. Wurde bisher nur an die Gegenseite zugestellt. Habe nun folgende Gebühren mit rein genommen

1,3 Verfahrensgebühr
Auslagenpauschale
Mwst
Auslagen

Mein Chef ist nun der Meinung, dass wir die hälftige Geschäftsgebühr ebenfalls in den KFA packen können. Ich aber sage, dass wir die Gegenseite außergerichtlich zur Zahlung auffordern und wenn die nicht zahlen sollten, einen MB in Höhe dieser Kosten bantragen müssen. Was ist nun korrekt?
Alegría
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#2

21.04.2016, 16:41

Eine Geschäftsfgebühr kannst du im Kostenfestsetzungsverfahren nicht festsetzen lassen. Das liegt alleine schon daran, dass die Geschäftsgebühr eine Rahmengebühr ist und das Gericht nicht prüft (bzw prüfen kann) in welcher Höhe diese entstanden ist. Falls dir Gerichtsvollzieherkosten für die Zustellung entstanden sind, kannst du diese ebenfalls mit festsetzen lassen übrigens.

Aber deine Frage hat doch nicht so richtig was mit Anrechnung jetzt zu tun oder habe ich hier was überlesen?
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NORTHERN DINO
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#3

21.04.2016, 16:46

Da ist Dein Chef aber gehörig rückständig: Schon lange gilt, dass eine GG nie etwas in einem KFA zu suchen hat. Die GG ist vorgerichtlich entstanden und da im KFV nur Kosten des gerichtlichen Verfahrens festsetzbar sind, entfällt eine Festsetzungsmöglichkeit.
~ Grüßle ~
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Erdbeere23
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#4

21.04.2016, 18:55

Alegría hat geschrieben:
Aber deine Frage hat doch nicht so richtig was mit Anrechnung jetzt zu tun oder habe ich hier was überlesen?

So gesehen nicht, aber ihr habt mich ja doch verstanden :-)
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