Aufforderungsschreiben Arbeitsrecht

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
BiancaB
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#11

21.04.2016, 11:15

Also ich muss den zugestellten Vergleich haben und dann kann ich die Vollstreckungsandrohung mit einer 0,3 ZV Gebühr machen.

kann ich das irgendwo nachlesen und meinem Chef zeigen???
Tatjana H.
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#12

21.04.2016, 11:18

BiancaB hat geschrieben:Also ich muss den zugestellten Vergleich haben und dann kann ich die Vollstreckungsandrohung mit einer 0,3 ZV Gebühr machen.

kann ich das irgendwo nachlesen und meinem Chef zeigen???
Wieso musst du das zeigen? Die Vollstreckung ist eine neue Angelegenheit. :)
Tatjana

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Pitt
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#13

21.04.2016, 11:28

Damit Dein Chef aufhört, Dich mit dem Thema "jeder trägt seine Kosten selbst" wuschig zu machen:
Er soll sich mal in Ruhe § 12a ArbGG durchlesen. Dort ist eigentlich alles gesagt.
Für die Vollstreckung aus dem Vergleich kann der RA die Kosten erstattet verlangen.
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#14

21.04.2016, 11:28

Jetzt macht mein Chef mich aber ganz wuschig und meinte ob man die überhaupt nehmen kann in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren, weil ja eigentlich jeder seine Kosten trägt....
Aber doch nur in arbeitsgerichtlichen Verfahren der I. Instanz. Die Realisierung eines Vergleichs, Urteils o.ä. fällt dann wieder in die Zwangsvollstreckung und da trägt selbstverständlich der Schuldner die Kosten. ;)
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#15

13.01.2022, 22:50

Hallo,

mein Anliegen passt eigentlich sehr gut hier rein:

Ende Oktober wurde ein Vergleich vorm ArbG geschlossen, wonach unser Mandant zahlen muss. Es ist keine Zahlungsfrist enthalten.

Die Gegenseite hat ca. Ende November zur Zahlung bis ca. Mitte Dezember aufgefordert (ohne Vollstreckungsandrohung). Jetzt fordert sie nochmal unter Fristsetzung auf (ohne Vollstreckungsandrohung) und verlangt für das Schreiben eine 1,3 Geschäftsgebühr erstattet. Der Mandant will natürlich wissen, ob er die Kosten tatsächlich erstatten muss.

Es wurde uns bislang keine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs zugestellt. Ich weiß auch nicht, ob der Gegenseite diese bereits vorliegt.

Meine Fragen dazu wären:

1) Ist es richtig, dass der Vergleich sofort rechtskräftig und der Vergleichsbetrag sofort fällig sind, wenn keine Widerrufs- und Zahlungsfrist im Vergleich enthalten sind?

2) Wie kommt man auf die 1,3 Geschäftsgebühr? Hier wären es doch die 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 oder?

Danke & LG
Pitt
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#16

14.01.2022, 09:22

Wenn ein Vergleich geschlossen und dort kein abweichender Zahlungstermin festgelegt wird, dann ist der Vergleichsbetrag sofort zur Zahlung fällig. Dem Schuldner ist aber eine angemessene Frist zur Erfüllung einzuräumen (i. d. R. 2 Wochen), bevor die Erstattungsfähigkeit für die Kosten einer Vollstreckungsandrohung bejaht wird. Erstattungsfähig ist hier eine 0,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG. Die vollstreckbare Ausfertigung braucht dafür nicht vorliegen.
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#17

14.01.2022, 09:40

Ok danke! Ich lese dazu, also, ob eine vollstreckbare Ausfertigung vorliegen muss, unterschiedliche Meinungen und bin daher irritiert. :nachdenk

In unserem Fall liegt der Gegenseite noch keine vollstreckbare Ausfertigung vor. Das habe ich heute Morgen telefonisch beim ArbG nachgefragt. Ich würde dem Mandanten daher am liebsten sagen, dass diese Kosten aufgrunddessen nicht zu erstatten sind?!
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#18

14.01.2022, 10:26

Gerold Schmidt RVG VG 3309 Rn. 438 sagt, dass eine Vollstreckungsklausel vorliegen muss.
Pitt
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#19

14.01.2022, 10:42

Dann weise die Kosten zurück und bitte den Mandanten, den Vergleichsbetrag umgehend zu überweisen. Hier ist noch ein Beitrag, in dem StineP 2007 auf ein BGH-Urteil zu dem Thema hingewiesen hat, kannst evtl. bei der Zurückweisung drauf Bezug nehmen.
viewtopic.php?t=10672
:wink2
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#20

14.01.2022, 10:52

Dankeschön!

Ich kam gerade doch zu dem Ergebnis, dass er eine 1,3 GG verlangen kann, weil keine vollstreckbare Ausfertigung vorliegt und keine Vollstreckung angedroht wurde. Das steht im Gerold Schmidt RVG VG 3309 Rn. 445 ff.

Ohne Vollstreckungsauftrag. Hatte er keinen Vollstreckungsauftrag, so liegt kein Einzelauftrag zB nach VV 3402 RVG vor. Es fehlt an einem Auftrag im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens. Das Hauptsacheverfahren ist beendet, die Vollstreckung hat noch nicht angefangen Es handelt sich um einen Vertretungsauftrag iSv VV 2300 f.


:augenreib
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