Geschäftsgebühr

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Skyline
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#1

19.04.2016, 15:10

Hallo,

wenn mit Gegenseite ein paar Mal telefoniert wurde (Chef ist aber nicht schriftlich tätig geworden), Kann man dann trotzdem die Geschäftsgebühr abrechnen ? Tätigkeit bestand nur aus Telefonieren?

:thx
Tatjana H.
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#2

19.04.2016, 15:11

Würde ich nicht machen. Wir rechnen dann die Beratungsgebühr nach § 34 RVG ab. Max 190,00 € + Steuern
Tatjana

218 etwaige Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und gehören zu meinem großartigen Plan die Weltherrschaft an mich zu reißen 81

Es ist unmöglich jemanden etwas beizubringen, von dem er glaubt, das er es schon weiß.

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Pitt
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#3

19.04.2016, 15:15

@ Tatjana H.: Es wurde mit der Gegenseite telefoniert.
Der Rechtsanwalt ist nach außen tätig geworden und ich würde hier dann - einen entsprechenden Auftrag des Mandanten vorausgesetzt - die Geschäftsgebühr abrechnen. Den Gebührensatz kann man dann ja unter Berücksichtigung des § 14 RVG entsprechend anpassen, wenn einem die 1,3 Mittelgebühr zu hoch ist.
Alegría
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#4

19.04.2016, 15:49

Das kommt darauf an, was für einen Auftrag der RA erhalten hat, also wie er tätig werden sollte....
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Adora Belle
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#5

19.04.2016, 16:27

Naja, Telefonate mit dem Gegner sind aber auch ganz schwer unter bloße Beratung zu fassen. Die GG fällt nur in dem absolut unwahrscheinlichen :cowboy Fall nicht an, dass der Anwalt entgegen seinem Auftrag telefoniert hat.
Alegría
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#6

19.04.2016, 16:35

Da stimm ich zu :) Aber kann es ja alles geben, leider ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht viel......
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