Hallo,
wenn mit Gegenseite ein paar Mal telefoniert wurde (Chef ist aber nicht schriftlich tätig geworden), Kann man dann trotzdem die Geschäftsgebühr abrechnen ? Tätigkeit bestand nur aus Telefonieren?
Geschäftsgebühr
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Würde ich nicht machen. Wir rechnen dann die Beratungsgebühr nach § 34 RVG ab. Max 190,00 € + Steuern
Tatjana
etwaige Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und gehören zu meinem großartigen Plan die Weltherrschaft an mich zu reißen
Es ist unmöglich jemanden etwas beizubringen, von dem er glaubt, das er es schon weiß.
Manieren machen uns zu Menschen
Ich bin der Meister meines Los.
Ich bin der Captain meiner Seel.
Flauschig? Am Ar..... Ich würde dich mit einer Schaufel bürsten
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@ Tatjana H.: Es wurde mit der Gegenseite telefoniert.
Der Rechtsanwalt ist nach außen tätig geworden und ich würde hier dann - einen entsprechenden Auftrag des Mandanten vorausgesetzt - die Geschäftsgebühr abrechnen. Den Gebührensatz kann man dann ja unter Berücksichtigung des § 14 RVG entsprechend anpassen, wenn einem die 1,3 Mittelgebühr zu hoch ist.
Der Rechtsanwalt ist nach außen tätig geworden und ich würde hier dann - einen entsprechenden Auftrag des Mandanten vorausgesetzt - die Geschäftsgebühr abrechnen. Den Gebührensatz kann man dann ja unter Berücksichtigung des § 14 RVG entsprechend anpassen, wenn einem die 1,3 Mittelgebühr zu hoch ist.
- Adora Belle
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Naja, Telefonate mit dem Gegner sind aber auch ganz schwer unter bloße Beratung zu fassen. Die GG fällt nur in dem absolut unwahrscheinlichen Fall nicht an, dass der Anwalt entgegen seinem Auftrag telefoniert hat.