Einstellung des Verfahrens nach Akteneinsicht

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
unkunkel
Forenfachkraft
Beiträge: 138
Registriert: 26.02.2009, 16:25
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#1

11.04.2016, 10:10

Wir wurden vom Mandanten beauftragt, ihn im Strafantragsverfahren zu vertreten, haben uns gegenüber der StA angezeigt (dass wir den vom Mandanten selbst gestellten Strafantrag nun fachlich begleiten und ergänzen) und zunächst Akteneinsicht beantragt. Danach geschah bis auf drei Sachstandsanfragen unsererseits nichts, bis schließlich vor ein paar Tagen mitgeteilt wurde, dass das Verfahren nach § 153 Stopp eingestellt wurde.

Meine Vorgängerin hat dem Mandanten eine Vorschussrechnung gestellt und dabei die 4302 VV RVG verwendet. Ich bin aber der Meinung, dass hier nur die Grundgebühr, in der die Akteneinsicht enthalten ist, angefallen ist... Hab ich einen Denkfehler oder denke ich mir das richtig so? In <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> steht zur 4302 Nr. 2 VV RVG, dass die Gebühr entsteht, wenn dem RA die darin genannten Anträge und Erklärungen als Einzeltätigkeit übertragen worden sind. Was hier ja aber nicht der Fall ist, da wir ihn ja auftragsgemäß im Strafantragsverfahren vertreten sollten.

Ansonsten würde ich hier nichts abrechnen, da ja keine Begründungen/Stellungnahmen erfolgt sind. Oder?
Benutzeravatar
Tine Dea
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 628
Registriert: 23.05.2012, 09:52
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: Advoline
Wohnort: Erfurt

#2

11.04.2016, 16:59

In der Anmerkung (1) zu Nr. 4100 VV RVG steht drin, dass die Grundgebühr neben der Verfahrensgebühr (egal in welchem Abschnitt) entsteht. Also ist dein Gedankengang, dass nur die Grundgebühr abzurechnen ist, nicht richtig. Da euer Auftrag, wie du schreibst, lautete, dass ihr den Mandanten im Verfahren vertreten sollt, dürften daher die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG und die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG angefallen sein.
Bu toil leam a dhol gu Alba
Ich möchte nach Schottland
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14390
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#3

11.04.2016, 17:08

Ich würde es hier bei der Einzeltätigkeit belassen. Ob der Auftrag Richtung Vollvertretung geht, ist nicht so richtig klar, und letztlich ist bis auf die Sachstandsanfragen keine Tätigkeit entfaltet worden.
Benutzeravatar
Soenny
Administratorin
Administratorin
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12224
Registriert: 21.02.2007, 11:07
Beruf: Bürovorsteherin
Software: RA-Micro
Kontaktdaten:

#4

11.04.2016, 18:43

Sehe ich wie Adora zumal:
dass wir den vom Mandanten selbst gestellten Strafantrag nun fachlich begleiten und ergänzen
es kein Verfahren gegen den Mandanten zu geben scheint.
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


Bild Bild



An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
unkunkel
Forenfachkraft
Beiträge: 138
Registriert: 26.02.2009, 16:25
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#5

11.04.2016, 18:47

Vielen Dank für eure Antworten.

Dass die Grundgebühr nicht allein stehen darf, war mir ganz entfallen. Bin noch nicht ganz so fit im Abrechnen von Straf-/OWi-Sachen..ist die erste Kanzlei, wo ich das mache. Danke!
Antworten