Fahrtkosten/Abwesenheit im Gerichtsbezirk

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Sputnik85
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#1

08.04.2016, 10:07

Hallo zusammen,

ich habe hier einen Kostenfestsetzungsantrag zur Prüfung vorliegen. Die Gebühren stimmen soweit, allerdings wurde ich bei den Fahrtkosten+Abwesenheitsgeld für RA+Gegner stutzig.

Das Gericht ist in A
Der Gegenanwalt sowie Gegner selbst wohnen in B

Der Kanzleisitz ist 6,4 km (eine Strecke) vom Gericht entfernt und liegt im Gerichtsbezirk.
Der Gegenanwalt macht entsprechende Fahrtkosten geltend + Abwesenheitsgeld bis zu 4 Stunden.

Der Gegner hat ebenfalls 6,4 km (eine Strecke) bis zum Gericht und liegt somit ebenfalls im Gerichtsbezirk.
Der Gegenwalt macht hier entsprechende Fahrtkosten (§ 5 II 1 JVEG) geltend + Zeitversäumnis für 2 Stunden (§ 20 JVEG)

Soweit mit bekannt ist, war der Gegner nicht persönlich geladen.


Für mich ist der Ansatz unverständlich und eigentlich möchte ich das ganz gerne monieren, wollte mich aber bei euch kurz mal rückversichern.

LG
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AliceImWunderland
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#2

08.04.2016, 10:10

Wenn der Gegenanwalt seinen Kanzleisitz im Gerichtsbezirk des streitigen Gerichts hat, kann er keine Kosten der Ortsverschiedenheit verlangen. Ebenso, wenn die Partei zwar im Termin anwesend war, aber nicht persönlich geladen war.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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elise98de
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#3

08.04.2016, 10:12

Doch kann er, wenn er in einem anderen Ort seinen Sitz. Nur wenn er seinen Kanzleisitz im Ort des Gerichtes hat, bekommt er nix.
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Pitt
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#4

08.04.2016, 10:16

Stimmt, es hängt nicht vom Gerichtsbezirk ab, sondern ob der Anwalt seine "Gemeindegrenze" verlässt und das kann bei einer Entfernung von über 6 km schon passieren.
Zum Thema "nicht persönlich geladen": Das ist für die Erstattungsfähigkeit der Parteireisekosten nach JVEG unerheblich. Jede Prozesspartei hat das Recht, am Gerichtstermin teilzunehmen, auf eine Ladung kommt es nicht an. Sie kann auch "einfach so" zur Verhandlung fahren, es geht ja schließlich um ihre Sache.
Zuletzt geändert von Pitt am 08.04.2016, 10:20, insgesamt 1-mal geändert.
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#5

08.04.2016, 10:19

Habe gerade nochmal nachgeschaut. Ihr habt Recht: OLG Düsseldorf, I-10 W 97/11. Die Entscheidung ist vom 23.02.12
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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#6

08.04.2016, 10:23

hmm.... Für mich gab es bisher nur "Gerichtsbezirk" nun muss ich auch noch an die "Gemeindegrenze" denken...

Danke !
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NORTHERN DINO
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#7

08.04.2016, 10:24

AliceImWunderland hat geschrieben:Wenn der Gegenanwalt seinen Kanzleisitz im Gerichtsbezirk des streitigen Gerichts hat, kann er keine Kosten der Ortsverschiedenheit verlangen. Ebenso, wenn die Partei zwar im Termin anwesend war, aber nicht persönlich geladen war.
Wo hast Du denn das her? :schock Diese Ansicht ist ja mehr als überholt. :mrgreen:

Die Partei hat in jedem Fall das Recht, an ihrem Gerichtstermin teilzunehmen, insoweit ist der Ansatz korrekt. Auf die Anordnung des pers. Erscheinens kommt es schon -zig Jahre nicht mehr an.
Der Anwalt muss sein Ziel außerhalb der Gemeindegrenze seiner Kanzlei / seines Wohnortes haben, dann kann auch er die Reisekosten geltend machen. Das wäre zu prüfen.
Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des RA befindet (Vorbem. 7 II VV RVG).
Trifft das zu, dann gibt es nix zu monieren.
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#8

08.04.2016, 10:28

Danke Dino...
ich geb das direkt mal weiter.

Danke an alle!
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#9

08.04.2016, 10:59

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#10

18.04.2016, 10:55

Hallo Ihr Lieben,
da ich nicht weiss, wo ich sonst hier fragen stellen kann, stelle ich Sie hier, passt auch zum Thema Reisekosten:
Wir haben einen KFA beantragt. Wohnsitz Mandant LEV, RA in RS und Gericht K. Fahrtkosten wurden von RS (Kanzleisitz) nach K angemeldet. Die GEgenseite ist der Auffassung, dass die Fahrtkosten nur in Höhe von LEV nach K angemeldet werden dürfen(weniger Fahrtkosten), da der Mandant seinen Wohnsitz in LEV hat und dort auch einen RA hätte beauftragen können.
Ich finde die Gegenseite hat ja Recht. Aber vielleicht liege ich auch hier falsch.
vielen Dank für Eure Hilfe.
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