Folgener Fall: WB - Klage - Anerkenntnis "wir werden nach Abschluss des Verfahrens einen dem Anerkenntnis ensprechenden Bescheid erteilt. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten werden von uns auf Antrag in vollem Umfang erstattet (kostenanerkenntnins dem Grund nach). Wenn das Anerkenntnis angenommen wird, ist der Rechtsstreit nach § 101 Abs. 2 SGG in der Hauptsache erledigt."
Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten § 14, Nr. 2302 Satz 1 Nr. 1 VV RVG 300,00 €
Verfahrensgebühr für Verfahren vor Sozialgericht § 14, Nr. 3102 VV RVG 300,00 €
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG -150,00 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG bleibt bestehen -
Terminsgebühr im Verfahren vor Sozialgericht § 14, Nr. 3106 VV RVG 280,00 €
Einigung oder Erledigung in einem Verwaltungsverfahren in sozialrechtliche Angelegenheiten ,
Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten § 14 RVG, Nrn. 1005, 2302 Satz 1 Nr. 1
VV RVG 345,00 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 1.075,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 €
Zwischensumme netto 1.115,00 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 211,85 €
zu zahlender Betrag 1.326,85 €
Kann ich nun so abrechnen?
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