Behörde erlässt belastenden VA und ordnet den Sofortvollzug an. Ich lege Widerspruch gegen den VA ein und beantrage zeitgleich beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz nach §80 Abs. 5 VwGO mit dem Ziel der Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Der Behörde wird die Antragsschrift zugestellt und nimmt daraufhin den VA zurück. Ich erkläre nun den Rechtsstreit für erledigt, nehme PKH-Antrag zurück, beantrage Kostentragung durch die Behörde und Streitwertfestsetzung. Soweit sollte alles passen.
Als RVG-Anfänger im VerwR stellt sich die Frage, was bekommen ich jetzt dafür, was kann ich festsetzen lassen.
-peterli
zum ersten Mal Verwaltungsrecht
- Anahid
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Verwaltungsrecht ist mit den ganz normalen Verfahrensgebühren abzurechnen. Das als Anstoß. Dein Vorschlag?
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
Gehe von einem Streitwert iHv 5.000 EUR nach §52 II GKG aus. Kann die außergerichtliche Tätigkeit für den Widerspruch festgesetzt werden?
1,3 Geschäftsgebühr 2300 393,90 EUR
Auslagenpauschale 7002 20,00 EUR
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 393,90 EUR
Anrechnung 0,65 Geschäftsgebühr -196,95 EUR
Auslagenpauschale 7002 20,00 EUR
Aufgrund des brillanten Schriftsatzes ist die Behörde eingeknickt, 1,5 Erledigungsgebühr 1002 ??
1,3 Geschäftsgebühr 2300 393,90 EUR
Auslagenpauschale 7002 20,00 EUR
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 393,90 EUR
Anrechnung 0,65 Geschäftsgebühr -196,95 EUR
Auslagenpauschale 7002 20,00 EUR
Aufgrund des brillanten Schriftsatzes ist die Behörde eingeknickt, 1,5 Erledigungsgebühr 1002 ??
- Liesel
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SW in Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO ist in der Regel der hälftige Hauptsachestreitwert.
Erledigungsgebühr würde ich nicht als entstanden ansehen, da hierfür eine über das übliche Maß hinausgehende Mitwirkung des RA gegeben sein muss.
Erledigungsgebühr würde ich nicht als entstanden ansehen, da hierfür eine über das übliche Maß hinausgehende Mitwirkung des RA gegeben sein muss.
LEBE DEN MOMENT
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(UNHEILIG)
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Das Verwaltungsgericht hat nun der Behörde die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert (leider) - wie von Liesel vorhergesagt - auf 2.500 EUR festgesetzt.
Die Behörde schickt mir außerdem einen Widerspruchsbescheid und teilt mit, dass die Hinzuziehung eines RA notwendig war und, dass sie die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt.
Gilt im Widerspruchsverfahren ebenfalls der Streitwert von 2.500 EUR oder doch 5.000 EUR?
Die Behörde schickt mir außerdem einen Widerspruchsbescheid und teilt mit, dass die Hinzuziehung eines RA notwendig war und, dass sie die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt.
Gilt im Widerspruchsverfahren ebenfalls der Streitwert von 2.500 EUR oder doch 5.000 EUR?
- Adora Belle
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Im Ws-Verfahren gilt der Hauptsachewert. Hast Du Dir schon mal den Streitwertkatalog angeschaut? Da steht das alles eigentlich sehr übersichtlich drin.