Verstehe die Kostenentscheidung nicht

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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detka
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#1

10.03.2016, 13:24

Hallo ihr lieben, ich bins mal wieder.
Wir haben einen Prozess auf Beklagtenseite geführt. Kläger hat erstmal Klage gegen Bekl. zu 1) eingereicht. Diese wurde von uns vertreten. Dann hat der Kläger änderung der Klage beantragt und diese gegen den richtigen Beklagten gerichtet. Wir haben dagegen Einspruch eingelegt. Das Verfahren wurde fortgeführt als gegen Bekl zu 1 und zu 2.
Nun habe ich das Urteil bekommen und komme mit den Kosten nicht weiter.
Die Entscheidung lautet:

Die Gerichtskosten (also wirklich nur die Gerichtskosten???) haben der Kläger und der Beklagte zu 2) jeweils zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten (RA-Kosten aller Beteiligten? ) des Klägers hat der Beklagte zu 2) zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und die Kosten der Verweisung hat der Kläger zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis entstandenen Kosten, welche die Beklagte zu 1) zu tragen hat. Im Übrigen hat jeder seine Kosten selbst zu tragen.



Ich komme da nicht weiter.

Würde jetzt KFA nach 106 ZPO machen mit

1,3 VG
0,3 EG
1,2 TG
Ausl
MwSt.

was ist mit dem Kosten der Säumnis und Verweisung gemeint? Hierbei sind doch keine zusätzlichen Kosten entstanden, oder?

Danke euch schonmal.


LG Marina
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#2

10.03.2016, 13:36

Ihr vertretet beide Beklagte?

Die Gerichtskosten (also wirklich nur die Gerichtskosten???) Ja, nur die GKhaben der Kläger und der Beklagte zu 2) jeweils zur Hälfte zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten (RA-Kosten aller Beteiligten? ) Nein, da nachfolgend einzeln aufgeführtdes Klägers hat der Beklagte zu 2) zur Hälfte zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und die Kosten der Verweisung hat der Kläger zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis entstandenen Kosten, welche die Beklagte zu 1) zu tragen hat. Im Übrigen hat jeder seine Kosten selbst zu tragen.


Säumniskosten können max. Reisekosten des Klägervertreters sein, die durch die Wahrnehmung des Termins, in welchem das VU erlassen wurde, entstanden sind. Wurde das VU im schriftlichen Verfahren erlassen, gibt es keine Säumniskosten.
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#3

10.03.2016, 13:40

detka hat geschrieben: Kläger hat erstmal Klage gegen Bekl. zu 1) eingereicht. Diese wurde von uns vertreten. Dann hat der Kläger änderung der Klage beantragt und diese gegen den richtigen Beklagten gerichtet. Wir haben dagegen Einspruch eingelegt.
Einspruch gegen die Klageerweiterung oder -änderung? Hier scheint wohl eher mal ein Versäumnisurteil ergangen zu sein. Ansonsten würde das Gericht Eurem Mandanten nicht die Kosten der Säumnis auferlegen.

Ich gehe davon aus, dass hier nach dem Einspruch ein Termin stattgefunden habt, den Ihr für den Mandanten wahrgenommen habt, sodass durch die Säumnis keine Kosten entstanden sind, da die 0,5 TG in der 1,2 TG aufgeht. Allenfalls kämen Reisekosetn des Anwalts in Frage, wenn er einen Termin wahrgenommen hat, in dem dann das VU erging.
detka hat geschrieben:Das Verfahren wurde fortgeführt als gegen Bekl zu 1 und zu 2.
Habt Ihr dann beide Beklagten vertreten? Dazu führst Du nichts aus.
detka hat geschrieben:Die Gerichtskosten (also wirklich nur die Gerichtskosten???) haben der Kläger und der Beklagte zu 2) jeweils zur Hälfte zu tragen.
Die Frage muss ich nicht verstehen, oder? Gerichtskosten sind Gerichtskosten. Das ändert sich auch nicht durch den Gebrauch mehrerer Fragezeichen. ;)
detka hat geschrieben:Die außergerichtlichen Kosten (RA-Kosten aller Beteiligten? ) des Klägers hat der Beklagte zu 2) zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und die Kosten der Verweisung hat der Kläger zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis entstandenen Kosten, welche die Beklagte zu 1) zu tragen hat. Im Übrigen hat jeder seine Kosten selbst zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten sind, wie Du richtig schreibst, die Rechtsanwaltskosten der am Prozess beteiligten Rechtsanwälte. Diese werden aber, wie dem Kostenausspruch zu entnehmen ist, unterschiedlich verteilt.

Da Ihr den Beklagten zu 1) vertreten habt, ist für Dich wichtig: "Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und die Kosten der Verweisung hat der Kläger zu tragen."

Bedeutet also, dass Du einen Kostenfestsetzungsantrag (nicht Kostenausgleichsantrag) stellen musst nach § 104 ZPO. Da gehört dann auch keine Erhöhungsgebühr rein.

Hinsichtlich der Verweisung: § 20 RVG.
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#4

10.03.2016, 20:53

Du verstehst die Kostenentscheidung nicht? Kann ich gut nachvollziehen. Wenn man so eine Entscheidung das erste Mal sieht, ist man erst mal baff. Aber das wird getoppt werden, wenn Du den KFB siehst, wenn er fertig ist. ;-)
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