Hallo liebe Mitglieder,
es ist soweit - ich komme nicht weiter und bitte um Eure Hilfe!
Wir haben MB über 32.000 € erstellt. Gegenseite legt Widerspruch über den Gesamtbetrag ein. Wir leiten sodann lediglich über einen Betrag iHv 17.000 € über. Es folgt ein Termin und Urteil ergeht. Nun liegt uns der KAA der Gegenseite vor. Die haben ihre VG über die 32.000 € in Ansatz gebracht. Mein Anwalt meint, diese dürfte nur für den geringeren SW anfallen - der tatsächlich ins Klageverfahren übergeleitet wurde (VG entsteht nicht durch die Nichtrücknahme des MB sondern durch die Überleitung ins Klageverfahren). Was sagt ihr?
Höhe der Verfahresgebühr
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Was ist denn mit dem Differenzbetrag passiert?
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Wegen des Restbetrages wurde der MB zurückgenommen
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Wann wurde denn der gegnerische Rechtsanwalt tätig bzw. beauftragt? Hat er bereits den Widerspruch gegen den MB eingelegt? Oder ist er erst im streitigen Verfahren beauftragt worden?
Bu toil leam a dhol gu Alba
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Schließe mich der Frage von Tine Dea an. Wann trat denn der gegnerische Rechtsanwalt zum ersten Mal in Erscheinung? Weiter hätte ich gerne gewusst, wie die Überleitung ins streitige Verfahren erfolgte (Antrag bereits im MB? Einzahlung der geforderten GK? Oder wurde erst der Mahnbescheid gegenüber dem Mahngericht teilweise zurückgenommen und dann wegen dem Rest die Überleitung beantragt?)
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Die gegnerischen RAe haben Widerspruch gegen den MB eingelegt. (Widerspruch wurde jedoch nicht abgerechnet von diesen). Überleitung unserseits: "In der Mahnsache ... leiten wir nach dem Widerspruch der Antragsgegnerin die Sache hinsichtlich eines Teilbetrages in HÖhe von 17.000 € .... über. Im Übrigen nehmen wir den MB-Antrag zurück."
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Die gegnerischen Anwälte können die VG nach GW 32.000,00 Euro abrechnen. Zum Zeitpunkt derer Beauftragung bestand die Forderung ja noch zu 32.000,00 Euro, wohingegen sie Widerspruch eingelegt haben.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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Wenn die Teil-Rücknahme gegenüber dem Mahngericht erklärt wurde und nur noch der Rest in das streitige Verfahren übergegangen ist, dann ist die VG auch nur aus einem SW von 17.000,00 Euro entstanden und erstattungsfähig.
Die VG für den Widerspruch erhält die Gegenseite aus dem vollen Betrag, wobei natürlich dann die Anrechnung noch zu beachten ist.
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Schließe mich Liesel an. Die VG des Widerspruchs ist mit 32000 zu berechnen, die VG fürs Streitverfahren nach 17000 unter Anrechnung der VG des Widerspruchs (0,5 aus Streitwert 17000).
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- AliceImWunderland
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Auch wenn der gegnerische Anwalt schon gegenüber dem Gericht tätig geworden ist, als noch die 32.000,00 Euro anhängig waren?Blütenmeer hat geschrieben: leiten wir nach dem Widerspruch der Antragsgegnerin die Sache hinsichtlich eines Teilbetrages in HÖhe von 17.000 € .... über. Im Übrigen nehmen wir den MB-Antrag zurück."
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