Hallo zusammen!
Ich habe folgendes Problem: Wir haben in einer Sache seinerzeit nach Vorliegen des Urteils I. Instanz natürlich weisungsgemäß einen Kostenausgleichungsantrag gestellt (Quote 90 %/10 % zu unseren Gunsten). Nach Vorliegen des KFB hat die Gegenseite auch gezahlt und die Differenz hat die RSV unseres Mdt. gezahlt. Damit ist die I. Instanz meines Erachtens auch abgeschlossen.
Die Gegenseite hat jedoch gegen das Urteil Berufung eingelegt! Es hat erneut ein Termin stattgefunden usw. Die Berufung hat durch Vergleich ihre Erledigung gefunden und es findet erneut eine Ausgleichung statt. Jetzt aber mit Quote 80 % / 20 % wieder zu unseren Gunsten).
Jetzt habe ich folgende Frage:
Muss die I. Instanz erneut abgerechnet werden wegen der "neuen" Quotelung oder greift das nicht? Oder muss ich mich nur an die II. Instanz richten?
Danke für eure Hilfe.
KFA II. Instanz
- Anahid
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Die neue KGE hebt die KGE im erstinstanzlichen Urteil auf, wenn nicht die KGE in der Berufung ausschließlich nur auf das Berufungsverfahren getroffen wird (ist aber eher unüblichlich). Von daher: neuen KAA unter Berücksichtigung beider Instanzen. Ichk würde dann noch darunter schreiben: Wir bitten zu beachten, dass durch KFB vom ..... bereits ein Betrag in Höhe von ..... gegen die Beklagte/den Beklagten festgesetzt wurde. Letzter Satz ist zwar normalerweise unnötig, da der Rechtspfleger wissen sollte, dass es bereits einen KFB gibt, aber Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste.
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meiner Meinung nach müsste die Gegenseite jetzt die Rückfestsetzung bezüglich der I. Instanz beantragen. Da ihr ja mit der jetzigen Quote schlechter gestellt seid, würde ich abwarten, was die Gegenseite macht.
- Anahid
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Eine Rückfestsetzung, wie Jule69 schreibt, halte ich vorliegend für unnötig, da ja auch aus dem Berufungsverfahren 80 % von der Gegenseite zu erstatten sind. Würde also so, wie von mir in #2 beschrieben, verfahren.
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Anahid hat geschrieben:Eine Rückfestsetzung, wie Jule69 schreibt, halte ich vorliegend für unnötig,
@ Anahid:
Würdest Du diese Aussage einem alternden Dino bitte erklären?
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Dann versucht die alternde Hexe mal ihre Meinung zu erläutern:
Natürlich ist die Quote für die I. Instanz jetzt geändert. Aber im Endeffekt hat die Gegenseite hier 80 % der Kosten aus beiden Instanzen zu zahlen, sodass hier durchaus davon auszugehen ist, dass ein höherer Betrag zugunsten der Partei der Themenstarterin festzusetzen ist, als durch den bisherigen KFB festgesetzt wurde. Aus diesem Grund würde ich jetzt die Kostenausgleichung für beide Instanzen beantragen; es ergeht ein neuer Beschluss auf der Grundlage der neuen KGE und der alte Beschluss wird aufgehoben. Da auf keinen Fall ein Erstattungsanspruch zugunsten der Gegenseite tituliert werden muss, da sie ja den höheren Anteil an den Kosten in den beiden Instanzen trägt, halte ich einen Rückfestsetzungsantrag für unnötig.
Verständlicher?
Natürlich ist die Quote für die I. Instanz jetzt geändert. Aber im Endeffekt hat die Gegenseite hier 80 % der Kosten aus beiden Instanzen zu zahlen, sodass hier durchaus davon auszugehen ist, dass ein höherer Betrag zugunsten der Partei der Themenstarterin festzusetzen ist, als durch den bisherigen KFB festgesetzt wurde. Aus diesem Grund würde ich jetzt die Kostenausgleichung für beide Instanzen beantragen; es ergeht ein neuer Beschluss auf der Grundlage der neuen KGE und der alte Beschluss wird aufgehoben. Da auf keinen Fall ein Erstattungsanspruch zugunsten der Gegenseite tituliert werden muss, da sie ja den höheren Anteil an den Kosten in den beiden Instanzen trägt, halte ich einen Rückfestsetzungsantrag für unnötig.
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Irgendwie nicht: Der KFB I. Instanz ist GEZAHLT worden, und zwar zu 90 %. Aus der neuen KGE ergibt sich aber nur ein Anspruch von 80 %. Ergo: 10 % überzahlt. Wo die jetzt bleiben sollen, erschließt sich mir im Moment noch nicht. Die Aufhebung des alten KFB I. Instanz (die ja gar nicht notwendig ist), hilft da nicht wirklich weiter.
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Die "Überzahlung" auf die I. Instanz kann doch auf die Ausgleichspflicht der II. Instanz verrechnet werden.
Ein einheitlicher KfB für die I. und II. Instanz ist m.E. möglich.
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Ach "klick", klar ist das möglich.
Ich bin instanzengetrennt gewohnt. Also wird der Anspruch aus II. Instanz um die Überzahlung I. Instanz gekürzt. Das geht dann aber auch nur, wenn die Vorbedingungen einer Rückfestsetzung erfüllt sind und sowohl Gegenseite als auch das Gericht kapieren, dass hier eine "indirekte" Rückfestsetzung gewollt ist. Allerdings kenne ich einen derartigen Weg aus der Praxis nicht.
Ich bin instanzengetrennt gewohnt. Also wird der Anspruch aus II. Instanz um die Überzahlung I. Instanz gekürzt. Das geht dann aber auch nur, wenn die Vorbedingungen einer Rückfestsetzung erfüllt sind und sowohl Gegenseite als auch das Gericht kapieren, dass hier eine "indirekte" Rückfestsetzung gewollt ist. Allerdings kenne ich einen derartigen Weg aus der Praxis nicht.
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Hab ich hier schon öfter gehabt. Es wird einfach ein neuer KFB auf Basis der neuen KGE erlassen und der alte KFB wird aufgehoben. Damit ist die Tätigkeit des Gerichts erledigt.
Die frühere Zahlung wird von den Parteien auf den neuen KFB verrechnet und nur noch die Differenz gezahlt. Bei mir ist noch kein gegnerischer Anwalt auf die Idee gekommen, dass er dann den vollen Betrag aus dem zweiten KFB verlangen könnte. Damit würde er sich bzw. seinem Mandanten ja auch nur unnötigen Ärger einhandeln. Denn schließlich kann die Zahlung nachgewiesen werden.
Natürlich kann man auch mit indirekter oder direkter Rückfestsetzung arbeiten. Dazu fällt mir dann nur der Spruch ein: Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht?
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