KFA II. Instanz

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#11

03.03.2016, 12:46

Das kann vllt. daran liegen, dass in meinem Beritt es kein RA kennt, von sich aus aufgrund eines neuen KFB II. Instanz selbständig eine Verrechnung vorzunehmen. Hier muss sich immer alles fein säuberlich aus den Beschlüssen ergeben. Da scheint der Norden weniger flexibel zu sein. Man lernt nie aus... :roll:
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Svengie
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 371
Registriert: 15.10.2015, 21:22
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: Advoware

#12

03.03.2016, 21:21

Vielen Dank für diese zahlreichen Antworten. Ich hoffe, ich werde das Richtige tun. Also Anahid, würdest du ganz einfach zwei KAA stellen und auch beantragen, den KFB I. Instanz aufzuheben?

Eine Frage hätte ich noch: Wie mache ich das am besten mit der RSV? Soll ich die schon davon in Kenntnis setzen?
Benutzeravatar
online
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3469
Registriert: 08.06.2008, 19:07
Beruf: RPfl'in
Wohnort: ja

#13

03.03.2016, 21:37

Auf jeden Fall sollte das Gericht im Kostenfestsetzungsverfahren ausdrücklich erfahren, dass die Kosten der ersten Instanz auf Grund des ursprünglichen KFB's bereits vollständig bezahlt sind.
Rückfestsetzung ist nach meiner Erfahrung sehr selten, aber wenn man hier die Zahlung für die erste Instanz nicht berücksichtigt, kommt kein gerechtes Ergebnis heraus.
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ BildKein Grund zur Panik.


Mitglied im CdW.
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#14

03.03.2016, 22:00

Der Aufhebungsantrag ist überflüssig. Der KFB I. Instanz ist automatisch gegenstandslos.
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Benutzeravatar
online
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3469
Registriert: 08.06.2008, 19:07
Beruf: RPfl'in
Wohnort: ja

#15

03.03.2016, 22:25

Ich hab immer von mir aus von Amts wegen per Beschluss deklaratorisch festgestellt, dass der KFB der 1. Instanz gegenstandslos ist, aber notwendig ist das nicht.
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ BildKein Grund zur Panik.


Mitglied im CdW.
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17605
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#16

04.03.2016, 10:10

Svengie hat geschrieben:Also Anahid, würdest du ganz einfach zwei KAA stellen und auch beantragen, den KFB I. Instanz aufzuheben?
Ich würde einen KAA stellen, der die Kosten beider Instanzen enthält. Warum denn zwei?

Dann würde ich, wie online richtig schreibt mitteilen, dass auf den bereits ergangenen KFB vom .... eine Zahlung in Höhe von ...... geleistet wurde.

Den Antrag, den bereits ergangenen KFB aufzuheben, muss man nicht stellen. Sollte eigentlich durch das Gericht automatisch festgestellt werden; ist aber leider nicht immer so. Mir tut der zusätzliche Satz nicht weh und darum ja, ich würde beantagen festzustellen, dass der KFB vom ..... gegenstandslos ist.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#17

04.03.2016, 11:22

online hat geschrieben:Ich hab immer von mir aus von Amts wegen per Beschluss deklaratorisch festgestellt, dass der KFB der 1. Instanz gegenstandslos ist, aber notwendig ist das nicht.
Das war für mich auch von je her selbstverständlich, aber wenn man das hier so liest, denken viele Gerichte anscheinend nicht so weit.
Standardsatz: Der frühere KFB des AG ... v. ... ist gegenstandslos.
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Svengie
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 371
Registriert: 15.10.2015, 21:22
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: Advoware

#18

04.03.2016, 18:44

Vielen lieben Dank für eure Hilfe! Einfach toll, bei foreno.de angemeldet zu sein! =) =)
Antworten