Hebegebühr Nr. 1009 VV RVG

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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RefaJBC2015
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#1

02.03.2016, 14:24

Liebe Nutzer,

In einem Rechtsstreit wurde ein Vergleich geschlossen. Wir Vertretern den Kläger. Dem Beklagte soll 3.200,00 Euro in monatlichen Raten von 100,00 € auf ein vom Kläger zu benennendes Konto zahlen (vom Gericht im Vergleichsvorschlag festgelegt) . Unser Mandant möchte das die Raten auf unser Konto gezahlt werden und diese dann an Ihn weitergeleitet werden. In 1009 VV steht dass die Hebegebühr in der Regel vom Mdt. gezahlt werden muss mit den Ausnahmen: wenn Zuziehung des RAs beim Geldempfang notwendig war, od. die Zahlung an den RA durch Vergleich festgelegt wurde (dann muss der Gegner zahlen). Ist die Zuziehung in diesem Fall notwendig um den Eingang des Geldes am 5. des jeweiligen Monats festzustellen? Können wir die Hebegebühr vom Gegner verlangen oder wenn nicht würde diese die Rechtschutz unseres Mandaten zahlen?
RefaJBC2015
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#2

02.03.2016, 14:30

Würde die Hebegebühr in diesem Fall 32,00 € betragen?
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Adora Belle
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#3

02.03.2016, 14:45

Die Hebegebühr wird aus jedem einzelnen Zahlbetrag berechnet, Nr. 1009 Ziffer 3 Abs.3.

Ihr könnt die Gebühr nur vom Mandanten verlangen. Eine Zahlung des Gegners direkt an den Mandanten ist ohne weiteres möglich. Ist nur Bequemlichkeit des Mandanten, Euch die Überwachung der Raten zu übertragen. Die RSV zahlt das auch nicht, gehört nicht mehr zum Rechtsschutzfall.
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#4

02.03.2016, 14:52

Vielen Dank :)
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#5

26.07.2016, 14:14

Ich habe hier eine Sache, in der wir von der Gegenseite 20 Raten in Höhe von je 500,00€ erhalten haben. Das Geld sollte solange bei uns verbleiben, bis der Betrag von der Gegenseite voll bezahlt ist und dann nach Abzug unserer Kosten an den Mdt ausgezahlt werden.

Meine Frage ist jetzt: Nehme ich die von den einzelnen Raten (je 500,00€), von dem Gesamtbetrag (10.000,00€) oder von dem Betrag, der nach Abzug unserer Kosten übrig bleibt?

Irgendwie stehe ich etwas auf dem Schlauch, gehe aber davon aus, dass es entweder von den 10.000,00€ ausgeht, oder dem Betrag, der nach Abzug unserer Kosten übrig bleibt.
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#6

26.07.2016, 14:30

Mhm, ich würde jetzt spontan den Betrag nehmen, den du zum Schluss an ihn auskehrst, also des Guthaben nach Abzug eurer Kosten als Gegenstandswert nehmen.
"Das Leben ist zerbrechlich. Binnen eines Lidschlags kann einem alles genommen werden. Es ist leicht, sich ein Gefühl falscher Sicherheit zuzulegen. Ich lasse mich lieber auf die Zerbrechlichkeit des Lebens ein und genieße es hier und jetzt in seiner ganzen majestätischen Schönheit."

Ich finde, Francis Ackerman jr. hat dies sehr schön zum Ausdruck gebracht. :mrgreen:
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#7

26.07.2016, 14:37

Dany1981 hat geschrieben:Mhm, ich würde jetzt spontan den Betrag nehmen, den du zum Schluss an ihn auskehrst, also des Guthaben nach Abzug eurer Kosten als Gegenstandswert nehmen.
:zustimm
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#8

26.07.2016, 16:25

Oki, Dankeschön! :huepf
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