Streitwert "Kündigung" Vollmachten innerhalb Familie

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Mjoy
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#1

29.02.2016, 09:19

Guten Morgen die DAmen (und Herren),

ich stehe grad abrechnungstechnisch vor einem Problem der Streitwertermittlung.

Wir vertreten eine ältere Dame. Schon seit Jahren haben ihr Sohn und die Schwiegertochter die entsprechenden Vollmachten, die Damen in allen Belangen zu vertreten. Sprich, Bankgeschäfte für sie vorzunehmen, sie gegenüber ihren Mietern (sie hat einige Wohnungen) zu vertreten, Angelegenheiten mit Behörden, Ämtern und auch uns zu führen........ sprich, das gesamte persönliche und finanzielle Wohl der alten DAme zu regeln.

Diese Vollmachten gegenüber ihren Kindern hat sie nun widerrufen. Wir wurden gegenüber den Kindern tätig.

Ich hab jetzt ehrlich gesagt keine Ahnung, welchen Gegenstandswert ich hier ansetzen soll. Cheffe meinte grad, im Prinzip könnte man ihr ganzes Vermögen hernehmen. Was wir natürlich nicht machen. Könnt Ihr mir bitte einen Tipp geben ??

Liebe Grüße
Mjoy
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Tigerle
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#2

29.02.2016, 09:31

Leider weiß ich es auch nicht 100% aber vielleicht hilft Dir das weiter:

§ 41
Geschäftswert bei Vollmachten

(1) Bei Vollmachten zum Abschluß eines bestimmten Rechtsgeschäfts ist der für dieses maßgebende Wert zugrunde zu legen.

(2) Der Wert einer allgemeinen Vollmacht ist nach freiem Ermessen zu bestimmen; dabei ist der Umfang der erteilten Ermächtigung und das Vermögen des Vollmachtgebers angemessen zu berücksichtigen.

(3) § 40 gilt entsprechend.

(4) In allen Fällen ist der Wert mit höchstens 500 000 Euro anzunehmen.

(5) Auf den Widerruf einer Vollmacht finden die vorstehenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Mjoy
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#3

29.02.2016, 09:58

Liebe Tanja,

vielen DAnk für den §.

Da ich ja jahrelang aus meinen Job draussen war, hab ich mir den Inhalt dieses § zwar genau so gedacht, aber eine Grundlage zu haben, ist natürlich gleich was ganz anderes.

Wir werden zwar jetzt trotzdem das Problem des Wertes in EUR haben, aber da muss mein Chef mit ran. Das ganze Vermögens- und FAmiliennetz ist mir nämlich fremd bei denen.

Vielen Dank für Deine Hilfe
Mjoy
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#4

29.02.2016, 10:50

Sodele................ den 41 KostO gibt's ja nicht mehr.

Nach einigem Suchen bin ich jetzt beim 98 GNotKG gelandet
http://www.buzer.de/gesetz/10825/a183679.htm

Ich glaub, ich war echt zu lange draussen aus dem Job :kopfkratz :pfeif es ist echt zum Haare raufen. Ich gehör ja noch der BRAGO Fraktion an :panik

Gilt denn der 98 GNotKG für uns als Anwälte für die AUSSERgerichtliche Kündigung dieser Generalvollmacht??

Ich entschuldige mich echt vorab schon mal für diese blöden Fragen mit denen Ihr nach all den Jahren wohl nicht mehr rechnet :-?

LG
Kimmi
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#5

03.11.2016, 14:17

Hallo zusammen,

der Beitrag ist zwar schon ne Weile her. Ich stand aber mit "meinem Anwalt" gerade vor dem gleichen Problem und möchte euch unsere Lösung nicht vorenthalten:

§ 98 GNotKG gilt auch für Anwälte aufgrund der Bestimmung des § 23 Abs. 3 RVG, der da besagt, sollte sich im RVG nichts besseres finden, "gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend."

Wir sind zwar kurzzeitig über die Aufzählung der §§ gestolpert, da dort der § 98 nicht enthalten ist, waren uns aber einig, dass der unter "Bewertungsvorschriften des GNotKG" fällt. Korrigiert mich, wenn ihr es anders seht :)

Viele Grüße
Kimmi
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