Teil-Versäumnisurteil

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Js123
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#1

22.02.2016, 10:37

Hallo Ihr Lieben :wink1

Wir sind Kläger und haben ein Teil-Versäumnisurteil gegen einer der beiden Beklagten bekommen.
Bei der Gegenseite handelt es sich um eine UG und deren Geschäftsführer. Die UG wurde verurteilt, der Geschäftsführer noch nicht, weil das Gericht hier nicht für den Wohnort des Geschäftsführers zuständig ist.

Im Urteil steht unter Pkt. 1: "Die Beklagte zu 1) wird -als Gesamtschuldnerin mit dem noch nicht verurteilten Beklagten zu 2)- verurteilt, an die Klägerin ..."

Ich soll prüfen, welche Verfahrenskosten bei unseren M hängenbleiben, wenn wir die Klage gegen den Geschäftsführer zurücknehmen würden.
Dazu muss ich noch erwähnen, dass unser M sich einigen möchte um die Sache vom Tisch zu bekommen.

:angst Ich habe keinerlei Idee wie ich hier überhaupt vorgehen soll..
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Anahid
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#2

22.02.2016, 10:58

Im Grunde bleiben bei Eurem Mandanten die Hälfte sämtlicher bei Euch und bei Gericht angefallenen Gebühren. Die Gegenseite hat sich ja bislang nicht geäußert, also können da keine Kosten entstanden sein.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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Js123
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#3

22.02.2016, 11:50

Danke Dir
Ermäßigt sich die Gerichtsgebühr bei einer Teilrücknahme auch auf 1,0?
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#4

22.02.2016, 12:33

Hier liegt ja bereits ein VU vor. Würde das Verfahren jetzt abgegeben an ein anderes Gericht wegen dem GF, dann würden dort erneut die GK anfallen. Für eine Ermäßigung ist hier m.E. kein Raum.
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#5

22.02.2016, 13:03

Stimmt. Das VU verhindert eine GK-Ermäßigung. Das ist so ähnlich wie bei VU -> Einspruch -> Vergleich.
~ Grüßle ~
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#6

24.02.2016, 09:37

hm.. ist mir alles immer noch nicht so ganz schlüssig :|

wieso verhindert ein VU eine GK-Ermäßigung?

Wir wollen ja die eine Hälfte der Klage sozusagen gegen den GF zurücknehmen und die andere vergleichen. Habe nochmal im GKG in der Anlage Nr. 1211 Pkt. 2 geschaut, wir haben nämlich so ein Versäumnisurteil, das keinen Tatbestand und Entscheidungsgründe enthält. Und unter Pkt. 3 steht gerichtlicher Vergleich, d.h. ja dann auch bei Vergleich gibt es ne GK-Ermäßigung?
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#7

24.02.2016, 10:13

Durch ein VU findet keine Ermäßigung statt. Was Ihr nach dem VU macht, ist daher vollkommen unerheblich. Ist einmal ein VU ergangen, bleibt es bei 3,0 GK. Wenn Du Nr. 1211 Pkt. 2 gelesen hast, dann hättest Du vielleicht auch § 313a Abs. 2 ZPO lesen sollen. Seit wann es sich bei einem VU um ein Urteil handelt, gegen das ein Rechtsmittel nicht zu erwarten ist, wäre mir neu. In der Regel erfolgt ein Einspruch. ;)
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#8

02.08.2016, 16:57

Ich muss diesen Fall noch mal aufrollen..

Wir haben aus dem Teil-VU vollstreckt und damit 1.553,01 € erhalten.
Die Gegenseite hat später Einspruch gegen das Teil-VU eingelegt und es kam zum Prozess. Das Gericht hat jetzt folgenden Vergleich vorgeschlagen:
- Vergleichsbetrag 800,00 €
-Verfahrenskosten trägt zu 70 % die GS und 30 % wir
-Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben

Jetzt berechne ich unserem M was auf ihn zukommen würde, wenn er den Vergleich nicht widerrufen will. Meine Frage:
Werden bei den Verfahrenskosten (Quotelung) unsere damalige ZV-Gebühr und die Gerichtsvollzieherkosten mitberücksichtigt?

Falls nicht, müssten wir an die Gegenseite etwas zurückzahlen, da wir zu viel erhalten haben damals. Und falls doch, dann bekommen wir doch noch ein paar Kröten von der Gegenseite...

Ich hoffe ich habs gescheit erklärt :angst
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#9

02.08.2016, 16:59

Nein, ZV-Kosten und GV-Kosten gehen zu Lasten Eures Mandanten und haben bei den Verfahrenskosten nichts zu suchen. Das ist das Risiko, wenn man vor Rechtskraft eines Titels die ZV betreibt. ;)
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