Liebe Leute, ich brauche mal wieder eure Hilfe. Folgender Sachverhalt:
In der I. Instanz vor dem ArbG ergeht ein Urteil. Beide Seiten legen hiergegen Berufung ein.
Die Gegenseite nimmt vor dem Termin in der II. Instanz die Berufung zurück, so dass Termin nur noch wegen unserer Berufung stattfindet.
Im Kammertermin wird sich verglichen. Zum Streitwert führt das Berufungsgericht folgendes aus:
Das Gericht beabsichtigt, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Berufungsverfahren bis zur Berufungsrücknahme (dem 19.1 0.201 5) auf 16.496,OO Euro, für das Berufungsverfahren
nach der Berufungsrücknahme auf 4.286,17 Euro und für den Vergleich auf 6.407,17 Euro (nämlich 4.286,17 Euro Berufungsverfahren nach Rücknahme und 2.1 21,OO Euro für das mitverglichene Verfahren).
Meine Abrechnung hierzu (da die Gegenseite auch einen Teil der Kosten trägt=:
1,6 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3200 VV
(Wert: 16.496,00 Euro) 1.113,60 Euro
1,1 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nrn. 3201 I Nr. 1,
3200 VV (Wert: 2.121,00 Euro) 221,10 Euro
Angleich gem. § 15 III RVG -221,10 Euro
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3202 VV
(Wert: 18.617,00 Euro) 835,20 Euro
1,3 Einigungsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nrn. 1004, 1000 VV
(Wert: 16.496,00 Euro) 904,80 Euro
1,0 Einigungsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV
(Wert: 2.121,00 Euro) 201,00 Euro
Angleich gem. § 15 III RVG -201,00 Euro
Jetzt moniert das Gericht beim KFA folgendes:
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren belief sich nach dem 19.10.201 5 (= Berufungsrücknahme)
lediglich auf 4.286,17 EUR und für den Vergleich somit auf 6.407,17 EUR.
Die Terminsgebühr entsteht nur nach dem Wert der Ansprüche, nach welchem der Tatbestand
erfüllt worden ist, hier nach dem Wert der Ansprüche, die im Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung (als die Terminsgebühr entstand) noch anhängig waren (Horst-Reiner Enders,
RVG für Anfänger, 16. Auflage, S. 287 und 288). Der Termin fand am 08.02.2016 statt, also
nach Berufungsrücknahme, folglich ist die Terminsgebühr nach einem Gegenstandswert von
lediglich 6.407,17 EUR zu berechnen.
Versteh ich ehrlich gesagt nicht.
Wer kann mir da helfen?
Abrechnung Berufung
- Liesel
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Die Auffassung des Gerichtes ist zutreffend. Du schreibst doch selbst, dass die Gegenseite vor dem Termin ihre Berufung zurückgenommen hat. Insoweit können aus dem zurückgenommenen Teil keine Gebühren ausser die VG anfallen.
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Da hat das Gericht recht...
Verhandlung fand ja nur noch statt wegen den 4.286,17 Euro, wegen dem Rest ja nicht mehr...
Da aber der Vergleichsstreitwert höher ist, kannst du die Terminsgebühr aus 6.407,17 Euro nehmen...
Verhandlung fand ja nur noch statt wegen den 4.286,17 Euro, wegen dem Rest ja nicht mehr...
Da aber der Vergleichsstreitwert höher ist, kannst du die Terminsgebühr aus 6.407,17 Euro nehmen...
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Du müsstest nur prüfen, welche Gebühren du in dem mitverglichenen Verfahren bereits abgerechnet hast. Hier ist ggf. eine Anrechnung durchzuführen.
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Die VG ist über den kompletten Streitwert entstanden. Die Vergleichsgebühr ist, wie Du das oben richtig aufgeschrieben hast, geteilt zu berechnen. Hinsichtlich der VG Nr. 3201 musst Du aber gucken, was in dem Verfahren, welches mitverglichen wurde, bereits abgerechnet wurde. Wenn da bereits eine VG abgerechnet wurde, würde ich die 1,1 hier in der Rechnung einfach weglassen. Fand in dem mitverglichenen Verfahren bereits ein Termin statt?
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Hier mein Vorschlag:
1,6 Verf.geb. Nr. 3200 SW: 16.496 Euro
1,1 Verf.geb. Nr. 3201 SW: 2.121 Euro
Angleich gem. § 15
1,2 Term.geb. Nr. 3202 SW: 6.407,17 Euro
1,3 Einigs.geb. Nr. 1004,1000 SW: 4.286,27 Euro
1,0 Einigs.geb. Nr. 1003,1000 SW: 2.121 Euro
Angleich gem. § 15
1,6 Verf.geb. Nr. 3200 SW: 16.496 Euro
1,1 Verf.geb. Nr. 3201 SW: 2.121 Euro
Angleich gem. § 15
1,2 Term.geb. Nr. 3202 SW: 6.407,17 Euro
1,3 Einigs.geb. Nr. 1004,1000 SW: 4.286,27 Euro
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Bevor ich dazu was sagen kann, wüsste4 ich gerne, ob in dem anderen mitverglichenen Verfahren von Euch schon etwas abgerechnet wurde und ob da ein Termin stattgefunden hat.
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