Kostenfestsetzung mit Unterbevollmächtigung....

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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VeHu
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#1

15.02.2016, 21:17

Hallo Ihr Líeben.
Ich habe jetzt stundenlang das Forum, das Internet und sämliche Bücher und Kommentrae gewälzt... und je länger ich darüber nachdenke, umso verwirrter werde ich :vogel
Eventuell kann mich ja jemand von Euch wieder auf den richtigen Weg bringen bzw. kann mir den entscheidenden Denkanstoß geben.

Also, folgender Sachverhalt:
Chefin hat einen Termin in Untervollmacht wahrgenommen. Es wurde Gebührenteilung vereinbart. Soweit so gut. Termin wahrgenommen, Urteil wurde verkündet, Gegenseite hat die Kosten zu tragen.

Nun machen wir eine Abrechnung für die Kostenfestsetzung (wie es sich gehört) mit ner 0,65 Verfahrensgebühr und der 1,2 Terminsgebühr. Die andere RAin ruft an und teilt uns mit, dass sie eine andere Abrechnung benötigt. Sie hat mit ihrer Mandantin eine Gebührenvereinbarung geschlossen, nach der keine Kosten für einen UB und keine Fahrtkosten erstattet werden. :schock (Davon wussten wir nichts!) Ergo: Es werden die Gebühren eines ortsansässigen Anwaltes geteilt und zu allem Überfluss soll der SW nun noch auf 500,00 € festgesetzt werden :patsch

Und dann beginnt bei mir das Chaos im Kopf....

Eigentlich können doch nur Kosten festgesetzt werden, die auch entstanden sind...Theoretisch sind unsere Kosten entstanden...allerdings würde die Mandantin diese nicht zahlen. Warum sollte dieses also die Gegenseite müssen?
Oder muss eventuell die andre RAin theoretisch für unsere Kosten einstehen, da sie uns beauftragt hat (und nicht die Mandantin selbst) und dazu noch wusste, dass unsere Kosten nicht bezahlt werden würden?

Meine Vergleichsrechnung ergibt, dass ihre und unsere Gebühren gem. RVG sogar noch günstiger wären, als wenn die andere RAin zum Termin gefahren wäre. (Dabei kommt mir gerade der Gedanke, ob sie die Fahrtkosten sonst mit angemeldet hätte :kopfkratz )

Muss sich meine Chefin echt mit den paar Kröten abgeben? Wenn ja, dann sollten wir uns demnächst ganz genau überlegen, ob und wie wir mit UB umgehen.

Ich hoffe, dass ich jetzt nicht zu wirr geschrieben habe und mir vielleicht jemand einen Schubs in die richtige Richtung geben kann

LG
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Liesel
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#2

15.02.2016, 22:05

VeHu hat geschrieben: Es wurde Gebührenteilung vereinbart.

Muss sich meine Chefin echt mit den paar Kröten abgeben? Wenn ja, dann sollten wir uns demnächst ganz genau überlegen, ob und wie wir mit UB umgehen.
Sorry, aber das habt ihr wohl selbst verbockt. Es sollte immer eine konkrete Regelung getroffen, wie genau die "Gebührenteilung" aussieht.
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#3

16.02.2016, 09:09

Seh ich anders als Liesel (was durchaus selten vorkommt).

Wenn der HBV nicht darauf hinweist, dass nur die Gebühren eines ortsansässigen Rechtsanwalts geteilt werden sollen, dann kann er nicht im Nachhinein ankommen und genau das verlangen, weil er sowas mit seinem Mandanten vereinbart hat. Da muss er bei der Beauftragung des UBV drauf achten. Entsprechend sind, wenn das nicht klar geregelt war, die Kosten des UBV angefallen, festsetzungsfähig und geteilt werden sowohl die Kosten des HBV als auch die des UBV.
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#4

16.02.2016, 10:05

Danke euch beiden schon mal soweit für eure Einschätzung.

Mein erster Gedanke war ja auch...angemeldet kann das werden, was auch entstanden ist, aber da die Mdtin das nicht zahlen würde, habe ich mich irritieren lassen....

Ich habe mir jetzt auch noch mal den genauen Wortlaut der UB angesehen "..Ich gehe davon aus, dass Sie mit einer Gebührenteilung von 50 % einverstanden sind."
Kein Hinweis auf Gebührenvereinbarung oder gar die Vereinbarung der Teilung eines ortsansässigen Anwaltes.

Jetzt wäre es nur noch super, wenn man das irgendwie belegen könnte. Hab leider nur Urteile gefunden, in denen es um Gebührenvereinbarungen geht, die niedriger als die gesetzlichen Gebühren sind. Aber zu so einem Fall habe ich nicht im geringsten etwas gefunden.
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#5

16.02.2016, 10:17

https://www.iww.de/rvgprof/archiv/anwal ... den-f22531

Guck mal da, vor allen Dingen im Bereich um Beispiel 7. Ich denke, damit kannst Du gegenüber dem HBV schon relativ gut argumentieren.
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#6

16.02.2016, 10:54

Vielen Dank Anahid, du bist ein Schatz :knutsch
Hab jetzt gerade noch mal mit Chefin über die Angelegenheit gesprochen. Es geht ihr nicht darum, was wir gegenüber der HB abrechnen können, das ist ihr klar. Sie möchte wissen, ob die HB das so festsetzen lassen kann, obwohl die Mandantin das ja nicht gezahlt hat und auch nicht zahlen würde.

Kann mal also höhere Gebühren als die entstandenen (wobei sie das ja theoretisch sind) festsetzen lassen?
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#7

16.02.2016, 11:31

Wenn die Mandantin keine UBV-Gebühren zahlt, können solche auch nicht zur Festsetzung angemeldet werden. Die Gegenseite ist nur verpflichtet das zu erstatten, was dem Mandanten auch in Rechnung gestellt wird. Darum heißt es ja "erstattungsfähige" Kosten. Eine Erstattung setzt aber natürlich voraus, dass der Mandant das erst einmal gezahlt hat. ;)
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#8

16.02.2016, 11:40

Okay, dann bin ich also doch noch nicht ganz verblödet. Chaos entwirrt.
Vielen lieben Dank. :wink1
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