Kostenerstattung aus KFB nach RA-Wechsel

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Frau_Amsel
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#1

12.02.2016, 15:19

Hallo liebe Wissenden!

Ich habe hier ein großes Problem und komme einfach nicht weiter. Vielleicht könnt ihr mir helfen. Folgendes:

Wir haben ein kompliziertes Scheidungsverfahren, bei welchem mehrere Verfahren anhängig sind. Nun ist es so, dass die Ggs. bereits dreimal den Anwalt gewechselt hatte, zuletzt war sie bei einer großen Sozietät. Während dieser Zeit wurde ein Verfahren abgeschlossen, es erging ein KFB und unser Mdt. musste die Kosten tragen. Im KFB ist auch die Sozietät benannt. Nun schied jedoch die bearbeitende Anwältin aus der Sozietät zwischenzeitlich aus. Der KFB wurde zugestellt und unser Mandant zahlte die Kosten an die Sozietät ( ohne Aufforderung, zur Vermeidung von Zinsen ). Jetzt meldet sich die ausgeschiedene Anwältin und teilt mit, dass sie die Ggs. weiter vertritt. Die Ggs. will die Kosten nun noch einmal haben, da seit Anfang des Monats bekannt gewesen wäre, dass sie die Ggs. vertritt. Auch hätte die Ggs. dies mündlich dem Mdt. mitgeteilt. Der KFB als Vollstreckbare Ausfertigung lag jedoch bei der Sozietät und wurde der Ggs. erst einem Tag nach Überweisung durch unserem Mandanten zugestellt.

Jetzt meine Frage:
Muss unser Mandant jetzt noch einmal zahlen und das Geld von der Sozietät zurückfordern oder hat er seine Zahlungspflicht erfüllt und die Ggs. muss sehen, wie sie an das Geld kommt?
Habt ihr Anregungen, wie ich auf das Forderungsschreiben reagieren kann?
Meiner Meinung nach hat unser Mdt. alles richtig gemacht.
Liebe Grüße,

Frau Amsel
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#2

12.02.2016, 16:11

Da das Verfahren mit Hilfe der Sozietät abgeschlossen wurde, ist der Wechsel der sachbearbeitenden RAin dem Gericht nicht mehr aktenkundig gemacht worden, richtig? Dann wäre der KFB richtig und die RAin muss sehen, wie sie an ihr Geld kommt.
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#3

15.02.2016, 11:00

In den Parallelverfahren hat sie am 04.02.2016 angezeigt, wie auch bei uns. Aber da war ja das besagte Verfahren schon abgeschlossen.

Also bin ich richtig davon ausgegangen, dass die Kosten im besagten Verfahren an die vorherige Kanzle erstattet werden mussten...?!
Liebe Grüße,

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#4

15.02.2016, 11:08

In meinen Augen - JA. Das Geld muss sie sich von der Ex-Kanzlei holen. Schließlich kann man den Wechsel nicht ahnen.
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#5

15.02.2016, 12:25

Ohne zu weit in die Rechtsberatung abdriften zu wollen: Ein Anwalt, der einer Sozietät angehört, beantragt eine Kostenfestsetzung immer in Namen der Sozietät. Wenn diese Anwältin jetzt behaupten wollte, dass der Kostenerstattungsanspruch ihr zusteht, dann hätte sie nachweisen müssen, dass insoweit eine entsprechende Regelung mit der Sozietät getroffen ist und dies durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachweisen müssen. Und wie bei der Abtretung gilt: bis zur Offenlegung kann der Schuldner mit befreiender Wirkung an den bisherigen, ihm bekannten Gläubiger zahlen.
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#6

15.02.2016, 13:26

Vielen Dank für die hilfreichen Hinweise!

Dies war auch bisher meine Auffassung. Nun versucht man allerdings den Kniff, dass der Kostenerstattungsanspruch ja der gegnerischen Mandantin zugestanden hätte und dass nur schuldbefreiend an diese hätte geleistet werden dürfen. Daher würde der Anspruch nunmehr zwar der neuen Anwältin nicht zustehen ( Problem Sozietätswechsel ), jedoch der Mandantin direkt. Ich bin allerdings der Auffassung, dass die Sozietät im Rahmen der Vollmacht zum Empfang des Geldes berechtigt war und ist. Zudem wurde nicht aufgefordert an die "alte Sozietät" nicht zu zahlen.

Wie ist Eure Auffassung hierzu?
Liebe Grüße,

Frau Amsel
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#7

15.02.2016, 13:32

:dito
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#8

15.02.2016, 13:45

Dass die Vollmacht an die Sozietät ausgestellt wurde, würde ich zunächst auch behaupten. Die Frage ist: liegt Euch die Vollmacht vor und lag sie Euch bereits vor der Überweisung vor? Sorry, wenn ich jetzt zum Korinthenkacker werde, aber die Gegenseite scheint das auch zu sein.
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icerose
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#9

15.02.2016, 13:53

ich hatte vor einiger Zeit einen ähnlichen Fall (Chef hat sich wirtschaftlich vom Sozius getrennt, knapp ein Jahr danach auch räumlich. Eine RSV hat Kosten beglichen, trotz Kenntnis der "neuen" Bankverbindung wurde an die Sozietät gezahlt. Nach einigen Jahren Streit hat dann das LG Berlin entschieden, dass die Zahlung in Ordnung war.
Ergo: die Zahlung des KFB an die Sozietät ist schuldbefreiend erfolgt - die RAin (bzw. deren Mdt) darf sich das Geld von der Sozietät selber holen.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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#10

15.02.2016, 15:12

icerose hat geschrieben:ich hatte vor einiger Zeit einen ähnlichen Fall (Chef hat sich wirtschaftlich vom Sozius getrennt, knapp ein Jahr danach auch räumlich. Eine RSV hat Kosten beglichen, trotz Kenntnis der "neuen" Bankverbindung wurde an die Sozietät gezahlt. Nach einigen Jahren Streit hat dann das LG Berlin entschieden, dass die Zahlung in Ordnung war.
Ergo: die Zahlung des KFB an die Sozietät ist schuldbefreiend erfolgt - die RAin (bzw. deren Mdt) darf sich das Geld von der Sozietät selber holen.
Gibt es dazu evtl. ein Az. oder eine genaue Bezeichnung des Urteils?
Liebe Grüße,

Frau Amsel
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