Nr. 3500 oder 3200?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Isis90
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#1

18.01.2016, 16:47

Hallo,
habe eine ziemlich umfangreiche und leicht unübersichtliche Sache zur Abrechnung liegen. SV ist folgender:
In einer FamS hatten wir Auskunft beantragt. Antragsgegner hat diese nicht erteilt und nun sind wir mittlerweile beim 3. Zwangsgeldbeschluss gelandet. Bei der Vollstreckung dieses Beschlusses hat sich für den Gegner nun ein RA angezeigt und Beschwerde gg. den Beschluss eingelegt (nach über 6 Monaten). Die Beschwerde wurde verworfen.
Im ZV-Verfahren der Vollstreckung des Zwangsgeldes hat der RA des Gegners Erinnerung gem. § 766 eingelegt. Dieser wurde nicht abgeholfen und dann hat der RA nochmals Beschwerde eingelegt, welche er dann nach gerichtlichen Hinweisen nur noch auf den GW beschränkt hat. Das LG hat nun entschieden und den GW neu festgesetzt.

Sitze nun leicht ratlos am KFA...
Für die Vollstreckung des Zwangsgeldes und die Erinnerung bekomme ich ja keine Gebühren. Aber für die Beschwerde gg. die Entscheidung der Erinnerung doch glaube ich eine 0,5 gem. Nr. 3500, oder?

Und im Beschwerdeverfahren vor dem OLG dann eine 3200? Oder hab ich hier ein großes Brett vorm Kopf und das ist auch die 3500? :-?
I tried to act normal...
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