Kostenfestsetzung Streithelferin

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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BadischByNature
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#1

12.01.2016, 16:37

Vorschau: Kostenfestsetzung Streithelfer

Hallo zusammen :) habe mich jetzt endlich dazu durchgerungen mich anzumelden.
Wir kommen hier nicht weiter. Meine Kollegin und ich stehen komplett auf dem Schlauch, sodass wir uns nun an Euch wenden. Folgendes:

Wir sind PB der Streitverkündeten auf Seiten der Beklagte. Mdt ist Vst.-abzugsberechtigt. Es gab 'nen GT und da wurde ein Vergleich geschlossen. Bzgl. der Kosten der Streithelferin trägt der Bekl. 1/3 und der Kl. 2/3.

abrechnen würden wir
1,3 - 3100
1,2 - 3104
1,0 - 1003
PT
davon dann jeweils den entsprechenden Teil.

Die beiden Parteien bestreiten die 1003, welche aber begründet ist (Vergleichsvorschlag wurde mdB um Stellungnahme an uns versandt &wir stimmten zu + Kostenregelung im Vergleich).

soviel zum Fall.
Jetzt wollen wir dies jeweils festsetzen lassen. Nach 104 ZPO? Müssen wir da irgendetwas besonderes beachten oder 'ne ganz normale Festsetzung?

Freue mich auf Eure Hilfe & schon einmal :thx im Voraus =)
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#2

12.01.2016, 16:53

"Jeweils" festsetzen lassen geht schon mal nicht. Der Nebenintervenient hat einen eigenen Kostenerstattungsanspruch (KEA). Dieser KEA geht jedoch nicht weiter als der der unterstützten Partei. Zudem sitzen hier Beklagter und Streithelfer beide auf Beklagtenseite. Eine Ausgleichung bzw. Festsetzung auf nur einer Parteiseite ist nicht möglich. Ihr könnte daher eure Quote der berechtigten Kosten nur gegen die Klägerseite festsetzen lassen.

Das OLG Rostock sagt dazu:
Der Nebenintervenient hat einen eigenständigen Kostenerstattungsanspruch; sein Anspruch geht aber nicht weiter als der Kostenerstattungsanspruch der unterstützten Hauptpartei. Dieser Grundsatz der Kostenparallelität entspricht der bloß unterstützenden Rolle des Nebenintervenienten im Rechtsstreit.
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#3

14.01.2016, 09:49

Danke für die Hilfe :)
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#4

14.01.2016, 10:40

Bitte sehr - kostet nix! :lol:
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