Hilfe! Anrechnung gem. § 15a RVG

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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XLadyX
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#1

06.01.2016, 11:29

Wir waren Kläger und haben im Urteil eine 1,3 GG festgesetzt bekommen. Sitze jetzt an dem KFA. Muss ich die GG jetzt anrechnen oder nicht? Der Beklagte hat noch nichts gezahlt.

LG und :thx
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Andy66
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#2

06.01.2016, 11:42

Schau Dir § 15 a Abs. 2 RVG mal genau durch. Welche der Alternativen trifft auf Deinen Fall zu?
Erfahrung ist das, was man bekommt, wenn man das was man will nicht kriegt
XLadyX
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#3

06.01.2016, 12:12

Ich verstehe es nicht
Sonnenkind
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#4

06.01.2016, 12:13

...

(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
Bild Liebe Grüße Sonnenkind Bild
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Liesel
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#5

06.01.2016, 12:15

(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

Der Beklagte ist in dem Fall Dritter. Die Anrechnung der hälftigen GeschG hat lt. Gesetz zu erfolgen. Der Dritte kann sich in den o. g. Fällen darauf berufen.

So....und nun du....
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#6

06.01.2016, 12:24

Okay, also muss ich die GG ganz normal anrechnen
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#7

06.01.2016, 12:38

Genau
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