Gegenstandswert bei Kündigung - keine Klage!

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Tatjana H.
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#1

05.01.2016, 16:52

Hallo Leute, :wink1

ich stehe mir hier grade auf dem Schlauch und mein Chef ist in Urlaub :( Folgender Sachverhalt:

Wir haben eine Mandantin, die gekündigt wurde, weil sie mit 2,68 Promille erwischt wurde und dadurch ihren Führerschein verloren hat. Sie kommt also nicht mehr auf die Arbeit. Wir haben dann in einem Schreiben darauf hingewiesen, dass die Kündigungsfrist (fristlos) falsch ist aber unsere Mandantin nicht klagen will. Mit dem Arbeitgeber wurde sich so geeinigt, dass er ein adäquates Zeugnis erstellt und dass er die Kündigung erst zum 15.12.2015 ausspricht statt fristlos.

Ich würde sagen, für das Schreiben an die Gegenseite dreimal das Brutto der Mandantin also 1900,00 x 3 = 5700,00. und für das Zeugnis, das von uns nun noch geprüft und auch beanstandet werden wird, nochmal ein Brutto von 1900,00. Insgesamt also 7.600,00 € Gegenstandswert. Ist das so richtig? :kopfkratz

Meine Abrechnung würde aussehen wie folgt:

GW 7600,00

2300 1,3 592,80
1000 1,5 684,00
7002 20,00
7008 etc.


Stimmt das so? Oder wäre es besser nur eine Abrechnung zu machen aus den 5700,00 und dann wenn das Zeugnis in trockenen Tüchern ist eine aus 1900,00 und jeweils eine Einigungsgebühr?

Danke fürs Helfen

Tatjana
Tatjana

218 etwaige Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und gehören zu meinem großartigen Plan die Weltherrschaft an mich zu reißen 81

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#2

05.01.2016, 17:13

hallöchen,

happy new year

ich würde es wie von dir vorgeschlagen in einer Abrechnung aus 3+1 BMG machen ... aber erst nach vollständigem Abschluss der Sache ...
andernfalls ... jetzt eine Abrechnung wie vorgeschlagen aus 3 BMG und später eine Abrechnung aus 4 BMG abzgl. den bereits abgerechneten 3 BMG?!

Hast Du vlt. eine Idee mit meinem Problem? Karenzentschädigung streitwerterhöhend?

lg
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Liesel
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#3

05.01.2016, 17:18

Hinsichtlich der Kündigung ist nur das Bruttogehalt für die "streitige Zeit" zugrunde zu legen.

Den Anfall einer EG sehe ich Moment noch nicht.
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#4

05.01.2016, 17:25

Liesel hat geschrieben:Hinsichtlich der Kündigung ist nur das Bruttogehalt für die "streitige Zeit" zugrunde zu legen.

Hallo Liesel,

das verstehe ich nicht. Ist denn nicht für eine Kündigung immer der dreifache Bruttolohn zu nehmen? Oder gilt das nur bei einer Klage???

Ich hatte vorher NUR Sozialrecht und bin echt bisschen aufgeschmissen bei manchen Sachen :augenreib
Tatjana

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#5

05.01.2016, 17:30

Das dreifache Bruttoeinkommen ist der Höchststreitwert. Ist die streitige Zeit geringer, ist der Streitwert entsprechend dieser Zeit zu berechnen - egal ob außergerichtlich oder gerichtlich.
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#6

05.01.2016, 17:53

ja, da muss ich Liesel rechtgeben,
bei uns sind die Kündigungsfristen sehr sehr oft drei Monate ... so dass ich fälschlicherweise genau davon ausgegangen bin, aber Liesel hat Recht, die streitige Zeit ist entscheidend
und ja, sofern die Einigung noch nicht "vollzogen" ist, gibt es auch keine abrechnungsrelevante Einigung ...
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#7

06.01.2016, 08:54

Ok, das versteh ich :)

Aber die Einigung ist doch zustande gekommen, wenn er die fristlose Kündigung zurück nimmt dafür dann die ordentliche Kündigung macht, oder?
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#8

06.01.2016, 09:34

Tatjana H. hat geschrieben: Wir haben dann in einem Schreiben darauf hingewiesen, dass die Kündigungsfrist (fristlos) falsch ist aber unsere Mandantin nicht klagen will.
Habt ihr mit diesem Schreiben die Kündigung zum 15.12.2015 anerkannt?

Mit großem Augenzudrücken vielleicht eine Einigung.

Wenn ihr allerdings tatsächlich die falsche Kündigungsfrist gerügt habt und der Gegner daraufhin die Kündigung zum korrekten Datum erklärt hat, ist nichts mit Einigung.
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#9

06.01.2016, 10:09

Der Arbeitgeber hat sie zum 30.11.2015 gekündigt am 01.11.2015 aber das ging nicht weil er erst am 02.11.2015 zwei Abmahnungen an die Mandantin geschickt hat.

Also wurde sich auf den 15.12.2015 geeinigt.
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#10

06.01.2016, 10:14

Ich würde das nicht als "Einigung" sehen.
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