Erstattung nach JVEG

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
laurasameh
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#1

17.12.2015, 10:53

Hallo,
ich habe mal eine Frage. Gibt es denn die Erstattung der Reisekosten und Zeitaufwand gem. JVEG nur für die Partei, wenn diese VKH bewilligt bekommen hat oder für jeden? Wird dieses nur geltend gemacht, wenn man z.B. den Gerichtstermin in Berlin hat, aber außerhalb von Berlin wohnt oder auch für Parteien, die in Berlin wohnen? Ist es egal, ob unsere Partei Kläger oder Beklagter ist?

Danke für eure Hilfe im Voraus.
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Liesel
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#2

17.12.2015, 11:05

Kosten für den Mandanten nach dem JVEG können geltend gemacht werden, wenn der Gegner zur Kostenerstattung (auch quotal) verpflichtet ist. Mit VKH/PKH hat dies nichts zu tun.

Anders als bei den Reisekosten des Anwalts ist bei den Kosten nach dem JVEG das Überschreiten der Gemeindegrenze nicht notwendig. Diese können also auch dann geltend gemacht werden, wenn der Mandant am Gerichtsort wohnt.
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#3

17.12.2015, 11:09

Jede Partei, der durch die Anreise zum Termin oder für ein Informationsgespräch bei ihrem RA notwendige Reisekosten entstanden sind, kann diese im Falle des Obsiegens oder bei einer quotalen Kostenverteilung nach JVEG im KFA/KAA in Ansatz bringen. Darüber hinaus kann sie die weiteren erstattungsfähigen Auslagen nach JVEG (z. B. Verdienstausfall, Tagegeld) geltend machen.
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#4

17.12.2015, 12:53

Vielen herzlichen Dank :thx

Dies wird aber nur selten gemacht oder? Ich hatte neulichen einen Antrag beim Gericht gestellt (Fahrtkosten und Zeitversäumnis) und da wollte die Rechtspflegerin wissen, warum ich diese Kosten ersetzt haben möchte, da unsere Mandantin doch den Scheidungsantrag gestellt hätte. Ich bin gar nicht auf diese Frage eingegangen (gewundert hat sie aber dennoch) und ihr nur etwas bezüglich der Fahrtkosten erklärt. Erhalten haben wir die Gebühren trotz der Fragerei, aber wie gesagt, mich hat die Frage schon sehr verwundert und auch etwas verunsichert.
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#5

17.12.2015, 13:07

Im Scheidungsverfahren werden doch die Kosten gegeneinander aufgehoben. :kopfkratz
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#6

17.12.2015, 13:09

Ja, wird selten gemacht, weil viele Mandanten drauf verzichten, die Anwälte es nicht wissen, und es eh meist um Peanuts geht.

Allerdings - das ist nix, was über PKH/VKH ersetzt wird. Hatte @Liesel ja schon bemerkt. Wenn der Mandant Reisekosten nicht aufbringen kann, muss ein Antrag nach der VwV Reisekostenentschädigung gestellt werden. Wenn das Gericht trotzdem im Rahmen der VKH-Bewilligung geleistet hat, dann ist das eigentlich nicht korrekt. Ich weiss aber, dass das an manchen Gerichten trotzdem üblich ist.
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#7

17.12.2015, 14:40

Also verstehe ich das jetzt richtig?

Wenn wir VKH haben, habe ich zusätzlich zu den VKH Gebühren die Möglichkeit für den Mandanten den Antrag auf die Reisekostenerstattung und Zeitversäumnis zu stellen.

Und wenn ein Mandant keine VKH hat und zu einem Termin muss, kann er dann auch den Antrag auf Reisekostenerstattung und Zeitversäumnis stellen.
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#8

17.12.2015, 14:44

Nein, völlig falsch verstanden.

In der Kostenfestsetzung können neben den Anwaltskosten immer auch die Parteikosten mit angemeldet werden, soweit entstanden. Die werden dann ganz normal mit ausgeglichen.

In der PKH/VKH können diese Kosten nicht mit beantragt werden. Die PKH/VKH deckt nur Gerichtskosten und Kosten des eigenen Anwalts. Wenn der Mandant kostenarm ist, kann er aber einen Antrag auf Reisekostenerstattung nach der VwV stellen. Das ist völlig unabhängig von PKH/VKH.
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#9

17.12.2015, 16:16

Noch als kleine Zusatzinfo zu diesem Thema:
Der Mandant bekommt die Parteireisekosten nicht nur erstattet, wenn er zum Termin "muss". Grundsätzlich hat die Partei immer das Recht, am Termin teilzunehmen. Also auch wenn das persönliche Erscheinen des Mandanten nicht angeordnet ist, sondern dieser freiwillig am Gerichtstermin teilnimmt, bekommt er die ihm hierfür entstandenn Kosten nach JVEG erstattet.
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#10

17.12.2015, 17:22

Pitt hat geschrieben:Noch als kleine Zusatzinfo zu diesem Thema:
Der Mandant bekommt die Parteireisekosten nicht nur erstattet, wenn er zum Termin "muss". Grundsätzlich hat die Partei immer das Recht, am Termin teilzunehmen. Also auch wenn das persönliche Erscheinen des Mandanten nicht angeordnet ist, sondern dieser freiwillig am Gerichtstermin teilnimmt, bekommt er die ihm hierfür entstandenn Kosten nach JVEG erstattet.
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