RVG-Abrechnung BR-Wahlabbruch + 6 weitere Verfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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brotspinne
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#1

16.12.2015, 13:26

Hallo liebe alle,

ich bin total überfordert.
Folgender Fall:
1) bei einer Mandantin soll die BR Wahl per einstweiliger Verfügung abgebrochen (1. Angelegenheit) werden. Beschluss

2) Beschwerde (2. Angelegenheit) durch BR - . Mit Beschluss des LAG wurde der Beschluss des ArbG dahingehend abgeändert, dass dem Wahlvorstand aufgegeben wurde, das Wahlverfahren auf der Grundlage des Wahlausschreibens vom .. fortzuführen durch Bestimmung eines neuen Wahltermins und Setzung einer Nachfrist zur Einreichung einer gültigen Vorschlagsliste nach § 9 Abs. 1 WahlO.

3) Klage auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel (für beide vorgenannten Verfahren)

4)+5) ein vom Wahlvorstand sowie ein vom Arbeitgeber initiiertes Hauptsacheverfahren werden rechtshängig gemacht, aber mit übereinstimmender Erledigungserklärung ohne Termin beendet

6) BR-Ersetzung per einstweiliger Verfügung - Termin - der Wahlvorstand wurde seines Amtes enthoben und ein neuer aus drei Personen bestehender Wahlvorstand zur Fortführung der Betriebsratswahl bestellt

7) Hauptsacheverfahren BR-Ersetzung - Im Termin akzeptierte der Wahlvorstand den Beschluss des Arbeitsgerichts vom als abschließend und verzichtete auf die Durchführung des vorliegenden Hauptsacheverfahrens.

das sind die Basics meiner Sorgen:

1) Frage nach dem Streitwert:
a) ich habe in dem Verfahren unter o.g. 1) einen Streitwert - kann ich den analog, weil ja immer wieder das gleiche Verfahren bzw. gleicher Verfahrensinhalt, für das Amtsersetzungsverfahren zu o.g. 5) verwenden? Ist der Streitwert unter o.g. 2) analog für die anderen (Hauptsache)Verfahren (also nicht die eV-Verfahren) anzunehmen?

2) Abrechnung des BR-Verfahrensbevollmächtigten.

1) 1,3 VG + 1,2 TG + 7002 + 7008 (eV-Verfahren hat einen Streitwert)
2) 1,6 VG + 1,2 TG + 7002 + 7008 (Beschwerdeverfahren hat einen Streitwert)
3) 1,3 VG + 1,2 TG + 7002 + 7008 aus Streitwert des Beschwerdeverfahrens?
4)+5) 1,3 + 7002 + 70008 (weil kein Termin, aus Streitwert des Beschwerdeverfahrens?)
6) 1,3 VG + 1,2 TG + 7002 + 7008 (aus Streitwert eV-Verfahren)
7) 1,3 + 1,2 TG + 7002 + 70008 (aus Streitwert des Beschwerdeverfahrens?)

vorstehende Abrechnung kommt mir aus dem Gefühl her logisch und plausibel vor, aber sicher bin ich nicht, und wenn ich es abrechnen muss, dann wäre ich mir gerne sicher, dass es richtig ist .... kann mir jemand Sicherheit geben?

Lieben Dank einstweilen
Eure Brotspinne
Warum ich immer das letzte Wort habe?
Woher soll ich wissen, dass Dir nichts mehr einfällt?

:roll:
brotspinne
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#2

17.12.2015, 08:23

:panik :panik :panik
kann mir niemand helfen?
Warum ich immer das letzte Wort habe?
Woher soll ich wissen, dass Dir nichts mehr einfällt?

:roll:
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Anahid
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#3

17.12.2015, 09:43

Nur erstmal zu meinem Verständnis:

1) = eV-Verfahren gegen das Beschwerde eingelegt wird = 2) Hat 2) einen anderen Streitwert als 1)?

3) Wieso Vollstreckungsklausel für beide Verfahren? Die Entscheidung der Beschwerde entscheidet doch abschließend. Da wäre dann doch nur ein Streitwert, nämlich der des Beschwerdeverfahrens maßgeblich.

4) + 5) Warum 2 Hauptsacheverfahren?

6) ist eine neue eV. Das hat mit der ersten nix zu tun. Ich würde da Streitwertfestsetzung beantragen.

7) aus dem Wert von 6).
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#4

17.12.2015, 09:51

1) ja: eV-Verfahren (um die BR Wahl abzubrechen) hat einen anderen Streitwert als Beschwerdeverfahren - das ist jedoch noch nicht abschließend entschieden
unsicherer Vorschlag zur Abrechnung: 1,3 VG + 1,2 TG + 7002 + 7008 (eV-Verfahren Streitwert)

2) Beschwerdeverfahren
unsicherer Vorschlag zur Abrechnung: 1,6 VG + 1,2 TG + 7002 + 7008 (Beschwerdeverfahren Streitwert)

3) Vollstreckungsklausel für Entscheidung aus Beschwerdeverfahren <- hier würde ich Streitwert Beschwerdeverfahren annehmen
unsicherer Vorschlag zur Abrechnung: 1,3 VG + 1,2 TG + 7002 + 7008

4+5) es gibt ein positives (also vom Arbeitgeber initiiertes) und ein negatives (also vom WV initiiertes) Hauptsacheverfahren - beide übereinstimmen für erledigt erklärt <- hier würde ich Streitwert Beschwerdeverfahren annehmen
unsicherer Vorschlag zur Abrechnung: 1,3 + 7002 + 7008 (weil kein Termin, aus Streitwert Beschwerdeverfahren?)

6) eV-Verfahren (um den BR zu ersetzen)
unsicherer Vorschlag zur Abrechnung: 1,3 + 1,2 TG + 7002 + 7008 (aus Streitwert des eV-Verfahren)

7) und dann noch das entsprechende Hauptsacheverfahren ... <- hier würde ich Streitwert Beschwerdeverfahren annehmen
unsicherer Vorschlag zur Abrechnung: 1,3 + 1,2 TG + 7002 + 7008
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#5

17.12.2015, 09:59

1) passt

2) passt auch

3) bin ich mir selbst unsicher. Wieso muss eine Klage für die Erteilung der Vollstreckungsklausel erhoben werden? Der Streitwert wäre auf jeden Fall der des Beschwerdeverfahrens.

4 + 5) = passt

6) - hier muss m.E. eine Streitwertfestsetzung her. Da kannst Du nicht einfach den SW des ersten eV-Verfahrens nehmen

7) wird nach dem Streitwert von 6) berechnet
Zuletzt geändert von Anahid am 17.12.2015, 10:15, insgesamt 1-mal geändert.
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#6

17.12.2015, 10:05

wir vertreten den Arbeitgeber! ich muss die Kostennoten des RA des BR prüfen und war mir einfach unsicher!
Wenn der RA BR die Streitwertfestsetzung für 6+7) nicht macht, kann er also nicht abrechnen ... right, d.h. das kommt dann auch noch zur Prüfung auf mich zu ... juhu ...
Die Klage auf Vollstreckungsklausel wurde erhoben, weil der alte BR sein Amt nicht räumen wollte.

trotzdem liebsten dank fürs "Verunsicherung-Vertreiben"!
Tut gut, dass man auf dem richtigen Floß auf dem wilden Fluss rumtreibt!
Macht man ja nicht alle Tage!

:thx :thx :thx
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#7

17.12.2015, 10:17

brotspinne hat geschrieben:Wenn der RA BR die Streitwertfestsetzung für 6+7) nicht macht, kann er also nicht abrechnen ... right,
Abrechnen kann er schon, nur ob die Abrechnung korrekt ist, kannst Du quasi nicht überprüfen. Du kannst den SW entweder als gegeben annehmen oder aber Streitwertfestsetzung beantragen.
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brotspinne
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#8

17.12.2015, 10:35

ah ... jetzt hat es geklickert ...
dank Dir once again!!
dat Spinnschen
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