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Re: Abrechnung in arbeitsrechtlicher Sache

Verfasst: 16.12.2015, 14:50
von Anahid
Bellinda hat geschrieben:Zuerst war nur die Abmahnung Gegenstand unserer Beauftragung, diesbezüglich wurde Klage eingereicht (daher 1,3 Verfahrensgebühr + 1,5 Einigungsgebühr mit Wert 1 BMG?)
Während des laufenden Verfahrens hat die Gegenseite dann (außergerichtlich) mitgeteilt, dass sie das Arbeitsverhältnis auflösen möchte. Es wurde sich dann außergerichtlich geeinigt und der Vergleich protokolliert (daher 0,8 VG und 1,0 Einigungsgebühr mit Wert Kündigung = 3 BMG + Zeugnis = 1 BMG, ?)

Stimmt das jetzt so?
Nein, stimmt nicht. Tausch mal die Einigungsgebühren. Du hast die außergerichtliche EG bei der VG und die gerichtliche für den Mehrvergleich angesetzt. ;)

Ansonsten würde ich grundsätzlich Deiner Streitwertberechnung zustimmen. Ich würde aber dennoch gerichtliche Festsetzung beantragen; vielleicht bewertet das Gericht das eine oder andere anders (ggf. sogar höher als Du), weil gerade im Arbeitsrecht nur wenige Streitwerte fest sind. Bei den meisten handelt es sich immer um Bemessungspunkte. So kann ein Gericht bis zu 3 Bruttogehälter für eine Kündigung ansetzen, muss aber nicht.

Re: Abrechnung in arbeitsrechtlicher Sache

Verfasst: 16.12.2015, 16:41
von Bellinda
Ok, dann mach ich das mal so..

Vielen Dank!! :thx :knutsch

Re: Abrechnung in arbeitsrechtlicher Sache

Verfasst: 17.12.2015, 08:21
von brotspinne
also dann wäre es nach meinem Verständnis jetzt nur so zutreffend abgerechnet:

1,3 GG aus 1 BMG (weil Abmahnung aus PA)
7002

1,3 VG aus 1 BMG (Klage wg. Abmahnung aus PA)
0,8 VG aus 4 BMG (nicht rechtshängige Ansprüche (Kdg = 3 BMG + Zeugnis = 1 BMG)
§ 15 III
1,2 TG aus 5 BMG (Vergleich über alles, daher 5 BMG)
1,0 EG aus 1 BMG (Klage wg. Abmahnung aus PA)
1,5 EG aus 4 BMG (nicht rechtshängige Ansprüche (Kdg = 3 BMG + Zeugnis = 1 BMG)
§ 15 III
7002

Gruß

Re: Abrechnung in arbeitsrechtlicher Sache

Verfasst: 08.06.2017, 11:18
von StarsinEyes
Hallöchen, ich steh leider gerade auch total auf dem Schlauch. WIr haben für unsere Mandantin Klage beim Arbeitsgericht eingereicht wg. Zuteilung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes. In dem Termin einigten sich dann die Parteien vergleichsweise, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigungsfrist von vier Monaten zum 31.05.17 endet, dass bis Ende Mai ordnungsgemäß abgerechnet wird, für die Abgeltung der offenen Urlaubstage für 2016 und 2017 insgesamt € 5.600,00 brutto und eine Abfindung von 7.500 € bezahlt werden. Streitwertfestetzung für das Verfahren sind € 3.050, 00 und für den Vergleich € 21.350,00. Ich würde wie folgt abrechnen:

1,3 VG Nr. 3100 VV RVG aus € 3.050,00
1,2 TG Nr. 3104 VV RVG aus € 21.350,00
1,5 EG Nr. 1003 VV RVG aus € 21.350,00 (oder aus € 18.300 ?)
AP, + USt

Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob das nicht vielleicht so abgerechnet wird:

1,3 VG Nr. 3100 VV RVG aus € 3.050,00
0,8 VG Nr. 3101 VV RVG aus € 18.300
Abgleich mit 1,3 VG aus € 21.350,00
1,2 TG Nr. 3104 VV RVG aus € 21.350,00
1,0 EG NR. 1003 aus € 3.050,00
1,5 EG Nr. 1000 VV RVG aus € 18.300
Abgleich mit 1,0 EG aus e 21.350
AP + UST

Wahrscheinlich ist es total simpel, aber ich komm gerade absolut nicht drauf.

Vielen Dank schonmal :)

Re: Abrechnung in arbeitsrechtlicher Sache

Verfasst: 08.06.2017, 11:28
von Liesel
2. Variante ist korrekt.

Re: Abrechnung in arbeitsrechtlicher Sache

Verfasst: 08.10.2022, 16:59
von rena
Hallo liebes Forum, ich finde einfach den Paragraphen für diese eine Frist nicht im Arbeitsrecht. Könnt ihr mir helfen? Gerichtstermin wurde aufgehoben aufgrund von Vergleichsverhandlungen. Wenn sie scheitern, habe ich jetzt doch irgendwie maximal nur fünf Monate Zeit, das Verfahren wieder aufzurufen. Wo steht denn das?

Re: Abrechnung in arbeitsrechtlicher Sache

Verfasst: 10.10.2022, 12:44
von Anahid
6 Monate - § 54 Abs. 5 ArbGG

Re: Abrechnung in arbeitsrechtlicher Sache

Verfasst: 10.10.2022, 12:51
von jojo
Naja, aber nur wenn das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden ist. Ansonsten gibt es keine Frist, aber nach 6 Monaten werden die Gebühren fällig.