Anrechnung Geschäftsgebühr

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
locke
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#1

11.12.2015, 12:58

Hallöchen allerseits! Ich brauche wieder einmal Eure Hilfe....

Mitte 2014 haben wir dem Mandanten eine Rechnung über die Geschäftsgebühr gestellt, nun wollen wir das Mahnverfahren abrechnen. Wie sich nun herausgestellt hat, wurde über das Vermögen unseres Mandanten zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet und auch schon wieder aufgehoben...Nun möchte ich natürlich die Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr anrechnen, damit ich weniger Einbußen habe. Wie mache ich das jetzt am besten? Eine Rechnung die eine Gutschrift über die hälftige Geschäftsgebühr ausweist?
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#2

11.12.2015, 15:32

Mhh, Verfahrensgebühr mit 1,0 abzgl. 0,65 (oder 0,75?) GG, Auslagenpauschale und gut ist.

Wie rechnet ihr sowas denn sonst ab? Nachträglich die Geschäftsgebühr kürzen dürfte doch eher unüblich sein.
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locke
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#3

14.12.2015, 08:41

Ja, ich weiß, dass das unüblich ist. Das Problem ist ja, dass die Rechnung über die Geschäftsgebühr, die nicht bezahlt wurde, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde und dadurch fallen die ja ins Wasser. Die Verfahrensgebühr ist aber erst nach Eröffnung entstanden. Wenn ich da jetzt noch die Geschäftsgebühr anrechne schneide ich mir da ja ins eigene Fleisch, wie man so schön sagt...Das will ich nicht so recht akzeptieren.

Die Grundidee ist, dass durch eine nachträgliche Anrechnung nicht so viel Geld flöten geht.

Jetzt stellt sich mir eben die Frage, inwiefern das möglich ist.
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#4

14.12.2015, 09:13

Du bekommst in den meisten Fällen eh nur eine kleine Quote und nicht deine komplette Anmeldung ausbezahlt.
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locke
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#5

14.12.2015, 10:19

Wir sind aber gar nicht angemeldet. Wir haben keine Mitteilung bekommen (auch nicht durch unseren MD) und jetzt via insolvenzbekanntmachungen.de herausgefunden, dass es da ein Verfahren gab. Mittlerweile ist unser MD in der Wohlverhaltensphase.
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#6

14.12.2015, 11:05

Achso ok. Natürlich ärgerlich aber meistens bekommt man auch keine Nachricht. Wenn er die erste Rechnung nicht gezahlt hat musst du doch aber nichts anrechnen???
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locke
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#7

14.12.2015, 11:15

Sorry, mein Fehler...Knapp die Hälfte der Rechnung für das außergerichtliche Verfahren wurde beglichen. Muss ich dann nichts anrechnen, wenn die zweite Hälfte nicht bezahlt ist? Die unbezahlte Summe übersteigt um 20 € den Wert der Anrechnung...
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Tine Dea
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#8

14.12.2015, 11:45

Gegenüber dem Mandanten muss IMMER angerechnet werden § 15 a Abs. 1 RVG.

Und ich sehe das wie Genießerin, nämlich das eine Änderung dahingehend, dass jetzt auf die GG angerechnet werden soll, wohl eher nicht in Betracht kommen dürfte. Mit der Abrechnung des außergerichtlichen Verfahrens hat der Anwalt, zumindest m. E., sein Wahlrecht, welche Gebühr er worauf anrechnet, bereits ausgeübt. Das kann man, so denke ich, nicht einfach wieder ändern.
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#9

14.12.2015, 12:09

Aber es muss doch irgendeine Möglichkeit geben! :(
Tatjana H.
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#10

14.12.2015, 14:04

Ich frage mal ganz doof :)

Der Mandant hat eure Rechnung nur hälftig bezahlt und jetzt willst du über die Restforderung einen MB machen. Richtig?

Dann musst du das meines Erachtens gar nicht anrechnen. Das ist eine neue Sache. Die alte Sache war die Sache des Mandanten und die neue Sache ist eure Forderung gegen den Mandanten. Wenn du da jetzt was anrechnest, dann schneidest du dir doch selber ins Fleisch. :kopfkratz

Oder liege ich da jetzt falsch.

Grüße Tatjana
Tatjana

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