Moin.
Ich vertrete die Klägerin. Für diese habe ich außergerichtlich gekündigt und nach nicht erfolgtem Auszug Räumungsklage eingereicht.
Es gibt eine Klageerwiderung auf die ich erwidere. Dann kommt es zum Termin, zu dem ich nicht hingehe, jedoch ein Vertreter der Hausverwaltung. Dieser schließt vor Gericht - auf anraten des Gerichts - einen Räumungsvergleich (der Beklagte muss bis zum 30.06.2016 ausziehen).
Nun stellt sich mir die Frage, kann ich die Einigungsgebühr gegenüber meiner Mandantin ansetzen, wo ich doch beim Vergleich im Termin nicht anwesend war?
Also rechne ich
1,3 GG
1,3 VG
- 0,65 Anrechnung auf GG
ab?
Oder
1,3 GG
1,3 VG
- 0,65 Anrechnung
1,0 EG
?
Vanhitomi
RA Einigunsgebühr bei Vergleich im Termin ohne Teilnahme RA
- sunny84
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Voraussetzung für den Anfall einer Einigungsgebühr ist die Mitwirkung des Anwalts an dem Vergleich. Aus dem von dir geschilderten Sachverhalt kann ich nicht ersehen, dass du am Vergleich mitgewirkt hast, von daher sehe ich keine Grundlage für die Abrechnung einer Einigungsgebühr.
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Aus einem Skript:
Der RA muss an der Einigung mitwirken. Sein Beitrag muss zumindest mitursächlich sein. Die Teilnahme an Vertragsverhandlungen reicht aus.
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~ Grüßle ~
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