Hallo allerseits,
ich habe eine Frage zu folgendem Fall (chronologische Reihenfolge/ Zahlen vereinfacht):
- Kl. (anwaltlich vertreten) beantragt MB über 1.000,00 EUR, der dem Bekl. (anwaltlich nicht vertreten) zugestellt wird
- Widerspruch Bekl. gegen MB ---> Streitiges Verfahren
- Klagebegründung Kl.: "Bekl. wird verurteilt zur Zahlung von 800,00 EUR. Im Übrigen wird die Klage zurückgenommen".
- Verfügung des Gerichts: "Forderung teils unschlüssig, angesetzte Mahnkosten teils überhöht; G. beabsichtigt, Nebenforderung durch Urteil abzuweisen."
- Antrag Kl.: "Bekl. wird verurteilt zur Zahlung von 600,00 EUR. Im Übrigen wird die Klage zurückgenommen".
- Klageerwiderung Bekl.: Klageabweisung, Kostentragung Kl.
- Verfügung des Gerichts: "Forderung immer noch teils unschlüssig."
- Antrag Kl.: "Bekl. wird verurteilt zur Zahlung von 500,00 EUR. Im Übrigen wird die Klage zurückgenommen".
- Termin mündliche Verh. steht an
Sollte Bekl. vorher Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO stellen? Oder Urteil abwarten? Wie erfolgt hier die Berechnung Gegenstandswert?
Was würdet Ihr tun? Danke schon mal für hilfreiche Tips und viele Grüße!
Teilweise Klagerücknahme nach Mahnbescheid
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Es gab doch schon einen Kostentragungsantrag Kläger, warum den ändern?
Gegenstandswert dürfte hier zeitlich geteilt werden. Also bis einen Tag vor mündliche Verhandlung und dann ab mündliche Verhandlung.
Gegenstandswert dürfte hier zeitlich geteilt werden. Also bis einen Tag vor mündliche Verhandlung und dann ab mündliche Verhandlung.
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Der Beklagte sollte den Kostenantrag nach § 269 ZPO schon vorher stellen und nicht erst das Urteil abwarten.
Der Gegenstandswert für die Beantragung des MB beträgt EUR 1000,00, für die Verfahrensgebühr EUR 800,00. Für die künftige mündliche Verhandlung EUR 500,00.
Der Gegenstandswert für die Beantragung des MB beträgt EUR 1000,00, für die Verfahrensgebühr EUR 800,00. Für die künftige mündliche Verhandlung EUR 500,00.
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Hinzu kommt noch:
Im MB wurden angesetzt u.a. Vergütung anwaltl. vorger. Tätigkeit aus Streitwert X = 124,00 EUR
Was passiert mit dieser Gebühr, wenn sich der Gegenstandswert im Laufe des Verfahrens durch teilweise Klagerücknahmen mehrfach verringert?
Der erwähnte Antrag nach 269 III, IV ZPO soll bezwecken, eine andere Ermessensentscheidung des G. zu verhindern und ggf. eine eigene Beschwerdemöglichkeit zu schaffen.
Im MB wurden angesetzt u.a. Vergütung anwaltl. vorger. Tätigkeit aus Streitwert X = 124,00 EUR
Was passiert mit dieser Gebühr, wenn sich der Gegenstandswert im Laufe des Verfahrens durch teilweise Klagerücknahmen mehrfach verringert?
Der erwähnte Antrag nach 269 III, IV ZPO soll bezwecken, eine andere Ermessensentscheidung des G. zu verhindern und ggf. eine eigene Beschwerdemöglichkeit zu schaffen.
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Es ist damit zu rechnen, dass das Gericht die vorgerichtlichen Anwaltskosten aus der Hauptforderung berechnet, welche per Urteil zugesprochen wird.
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Diese wird ja ganz normal auf die Gebühr für die Beantragung des MB angerechnet. Müsste eigentlich schon bei der Beantragung des MB passiert sein.PallasAthena hat geschrieben:Hinzu kommt noch:
Im MB wurden angesetzt u.a. Vergütung anwaltl. vorger. Tätigkeit aus Streitwert X = 124,00 EUR
Was passiert mit dieser Gebühr, wenn sich der Gegenstandswert im Laufe des Verfahrens durch teilweise Klagerücknahmen mehrfach verringert?
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Hat aber mit der Titulierung der vorgerichtlichen Gebühr nichts zu tun.AliceImWunderland hat geschrieben:Diese wird ja ganz normal auf die Gebühr für die Beantragung des MB angerechnet. Müsste eigentlich schon bei der Beantragung des MB passiert sein.PallasAthena hat geschrieben:Hinzu kommt noch:
Im MB wurden angesetzt u.a. Vergütung anwaltl. vorger. Tätigkeit aus Streitwert X = 124,00 EUR
Was passiert mit dieser Gebühr, wenn sich der Gegenstandswert im Laufe des Verfahrens durch teilweise Klagerücknahmen mehrfach verringert?
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Dann mal Danke soweit!
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Hallo Zusammen,
habe ebenfalls eine Frage hinsichtlich einer eventuellen Klagerücknahme nach erlassenen Mahnbescheid.
Wir haben Mahnantrag gestellt über eine Hauptforderung von 560 €. Gegenstand war eine Rechnung einer Reisegesellschaft die unser Mandant angezahlt hat, eben in Höhe der Hauptforderung. Die Reise wurde auf Grund von Corona von der Reisegesellschaft storniert. Daraufhin gab es ein Hin- und Her, dass die doch endlich die Anzahlung zurückzahlen sollen etc. Sollte dann einen Mahnantrag stellen, dieser ist erlassen worden. Gegenseite hat die Hauptforderung beglichen, nicht jedoch unsere Kosten i. H. v. 147,56 €.
Meine Chefin möchte nun das Verfahren für unsere Kosten betreiben. Ich soll recherchieren, wie wir die Eintreibung unserer Kosten begründen sollen..
Gibt es da irgendeine Rechtsprechung o. ä.?
Liebe Grüße (:
habe ebenfalls eine Frage hinsichtlich einer eventuellen Klagerücknahme nach erlassenen Mahnbescheid.
Wir haben Mahnantrag gestellt über eine Hauptforderung von 560 €. Gegenstand war eine Rechnung einer Reisegesellschaft die unser Mandant angezahlt hat, eben in Höhe der Hauptforderung. Die Reise wurde auf Grund von Corona von der Reisegesellschaft storniert. Daraufhin gab es ein Hin- und Her, dass die doch endlich die Anzahlung zurückzahlen sollen etc. Sollte dann einen Mahnantrag stellen, dieser ist erlassen worden. Gegenseite hat die Hauptforderung beglichen, nicht jedoch unsere Kosten i. H. v. 147,56 €.
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Gibt es da irgendeine Rechtsprechung o. ä.?
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Glück ist, Sand unter den Füßen, Wind im Haar, Salz auf der Haut und Meeresrauschen in den Ohren
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Verzug ist die einzige Anspruchsgrundlage, die hier in Frage kommt.