Wiedereinsetzung Strafsache

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Tash
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#1

23.09.2015, 13:10

Hallo zusammen, :wink1

und zwar habe ich folgendes Problem:

Unser Mandant kam mit einem Bußgeldbescheid zu uns, bei dem die Frist schon abgelaufen war. Wir haben dann Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und gleichzeitig Einspruch eingelegt sowie Akteneinsicht bei der Verwaltungsbehörde beantragt. Dann wurde die Angelegenheit an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet. Wir erhielten vom Gericht sodann den Beschluss, dass der Betroffene freigesprochen wird und die Kosten die Staatskasse trägt.

Meine Frage: Wie rechne ich nun mit dem Gericht ab?

Normale Strafsache? Nr. 4100 - 4104 und 4106 mit Zusatzgebühr? oder fällt die Zusatzgebühr gar nicht an? oder nach Nr. 4136 und 4137 abrechnen? :kopfkratz

Ich würde mich über eine schnelle Rückmeldung freuen.

LG Tash
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Adora Belle
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#2

23.09.2015, 13:17

Nach Teil 5. Der Wiedereinsetzungsantrag gehört zur jeweiligen Verfahrensgebühr, die Du ggf. nach §14 erhöhen musst.
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Tash
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#3

23.09.2015, 13:27

Achja stimmt OWi-Gebühren. :lol:

Also wenn ich das richtig verstanden habe kann ich das abrechnen:

5100 - 5103 (in der Gebühr ist der Wiedereinsetzungsantrag enthalten) - 5109 und bekomme ich auch die 5115 Gebühr?
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#4

23.09.2015, 13:45

Wenn gemäß §72 Abs.1 OWiG entschieden wurde. Ansonsten müsstest Du mal noch was zu Eurer Mitwirkung sagen. Welcher Tatbestand von 5115 soll denn zutreffen?
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#5

23.09.2015, 13:48

Hallo Themenstarter/in :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)

foreno-grundlagen.php

Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist :wink:).

Bitte fülle das Feld daher aus, da wir uns ansonsten vorbehalten müssen, dein Thema zu schließen.

Sofern die Berufsangabe bereits vor der Softwareumstellung des Forums erfolgt ist, muss diese wiederholt werden. Die neue Software bringt geänderte Eingabefelder mit sich, so dass die Bezeichnung u.U. nicht im Kurzprofil sichtbar ist.

Das Forenteam bittet die Mitglieder, bis zum Ausfüllen des Berufsfeldes durch den Themenstarter einstweilen nicht zu antworten.

Vielen Dank,

Das Forenteam.
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Tash
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#6

23.09.2015, 14:43

Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1 -nicht nur vorläufige Einstellung des Verfahren hätte ich jetzt so gedacht. Oder ist das nicht gleichzusetzen mit einem Freispruch?

Wir haben, wie gesagt, Wiedereinsetzung beantragt, Einspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragt. Nach Akteneinsicht haben wir Stellungnahme abgegeben, dass unser Mandant den Verstoß nicht begangen hat und daraufhin wurde unser Mandant freigesprochen.
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#7

23.09.2015, 15:16

Nein, ist nicht gleichzusetzen. Du bekommst die Gebühr ja dafür, dass die HV vermieden wird, und das ist bei einem Freispruch normalerweise nicht der Fall. Aber für Euch dürfte doch Ziffer 5 gelten. Wobei eben irgendeine Mitwirkung stattfinden muss.
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