Hallo zusammen,
ich habe da mal eine Frage und zwar:
Es geht um einen Behandlungsfehler, der vor der Ärztekammer anhängig ist.
Es wurde ein Gutachten eingeholt. Beratungshilfe wurde auch bewilligt.
Ich soll da jetzt Beratungshilfe abrechnen, jedoch gibt es laut RA eine Gebühr für das
GA-Verfahren. Habe auch schon halb Google auf den Kopf gestellt
Der RA sagte, dass ich mir § 17 Abs. 7 RVG ansehen soll, bin mir aber nicht sicher welche Gebühr dort entsteht bzw. wie hoch diese ist.
Weiß ehrlich gesagt nicht wie ich das abrechnen soll
Kann mir jemand helfen?
Beratungshilfe abrechnen
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Huhu
ist denn das Verfahren schon beendet?
Wir bearbeiten auch solche Sachen und wenn du Beratungshilfe hast kannst du ja nur nach den Gebühren VV-Nr. 2503 RVG abrechnen. Wenn ihr natürlich außergerichtlich gewonnen habt und die Gegenseite zur Zahlung verpflichtet ist, dann kannst du eine Geschäftsgebühr VV-Nr. 2300 RVG abrechnen, sofern ein Gutachten usw. dabei ist erhöhe ich die Gebühr dann immer auf 1,8 oder so (Geschäftsgebühr berechne ich dann immer aus dem Wert des geltend gemachten Schmerzensgeldes)
Eine Gebühr für ein Gutachten an sich kenne ich nicht... es gibt dann nachher nur noch Gebühren für ein selbstständiges Beweisverfahren... aber das wäre ja dann schon gerichtlich....
vielleicht hilft dir das ja schon weiter...
lg
ist denn das Verfahren schon beendet?
Wir bearbeiten auch solche Sachen und wenn du Beratungshilfe hast kannst du ja nur nach den Gebühren VV-Nr. 2503 RVG abrechnen. Wenn ihr natürlich außergerichtlich gewonnen habt und die Gegenseite zur Zahlung verpflichtet ist, dann kannst du eine Geschäftsgebühr VV-Nr. 2300 RVG abrechnen, sofern ein Gutachten usw. dabei ist erhöhe ich die Gebühr dann immer auf 1,8 oder so (Geschäftsgebühr berechne ich dann immer aus dem Wert des geltend gemachten Schmerzensgeldes)
Eine Gebühr für ein Gutachten an sich kenne ich nicht... es gibt dann nachher nur noch Gebühren für ein selbstständiges Beweisverfahren... aber das wäre ja dann schon gerichtlich....
vielleicht hilft dir das ja schon weiter...
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Ok danke
Das hat mir aufjedenfall schon mal bisschen weiter geholfen.
Nein, das Verfahren ist noch nicht beendet die Ärztekammer hatte ein Gutachten erstellt und in einem Bescheid erläutert, dass ein Behandlungsfehler nicht feststellbar ist.
Der § 17 Abs. 7 RVG hat damit dann auch nichts zu tun?
Das hat mir aufjedenfall schon mal bisschen weiter geholfen.
Nein, das Verfahren ist noch nicht beendet die Ärztekammer hatte ein Gutachten erstellt und in einem Bescheid erläutert, dass ein Behandlungsfehler nicht feststellbar ist.
Der § 17 Abs. 7 RVG hat damit dann auch nichts zu tun?
- JJJ
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Moin, moin
wenn Du über Beratungshilfe abrechnen sollst, hast Du doch nur die Möglichkeit nach Nr. 2503 abzurechnen. Wenn es allerdings Eurer Mandantschaft gelingen sollte neben dem Berechtigungsschein für die außergerichtliche Tätigkeit zusätzlich einen Berechtigungsschein für das Schlichtungsverfahren zu bekommen (was relativ unwahrscheinlich ist, da kein Anwaltszwang besteht), dann könntest Du natürlich extra abrechnen. Ansonsten erhöhen wir die Gebühr nach Nr. 2300 entsprechend, da der Aufwand größer ist. Dies natürlich nur, wenn ohne Beratungshilfe abgerechnet wird.
Ansonsten erklärt § 17 Nr. 7. RVG nur, dass das gerichtliche Verfahren (in dem Ihr ja noch nicht seid) und das vorausgegangene Verfahren vor einer gesetzlich eingerichteten Einigungsstelle, Gütestelle etc. (also die Ärztekammer) unterschiedliche Angelegenheiten sind ... mehr nicht.
wenn Du über Beratungshilfe abrechnen sollst, hast Du doch nur die Möglichkeit nach Nr. 2503 abzurechnen. Wenn es allerdings Eurer Mandantschaft gelingen sollte neben dem Berechtigungsschein für die außergerichtliche Tätigkeit zusätzlich einen Berechtigungsschein für das Schlichtungsverfahren zu bekommen (was relativ unwahrscheinlich ist, da kein Anwaltszwang besteht), dann könntest Du natürlich extra abrechnen. Ansonsten erhöhen wir die Gebühr nach Nr. 2300 entsprechend, da der Aufwand größer ist. Dies natürlich nur, wenn ohne Beratungshilfe abgerechnet wird.
Ansonsten erklärt § 17 Nr. 7. RVG nur, dass das gerichtliche Verfahren (in dem Ihr ja noch nicht seid) und das vorausgegangene Verfahren vor einer gesetzlich eingerichteten Einigungsstelle, Gütestelle etc. (also die Ärztekammer) unterschiedliche Angelegenheiten sind ... mehr nicht.
Unser größter Ruhm liegt nicht darin, niemals zu fallen, sondern jedesmal wieder aufzustehen, wenn wir gescheitert sind.
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Ok, super Danke das hat mir echt weitergeholfen
Habe nochmal eine andere Frage:
Wie ist es, wenn der Mandant Kopierkosten bar eingezahlt hat, können wir diese über die Beratungshilfe zurückfordern?
Habe nochmal eine andere Frage:
Wie ist es, wenn der Mandant Kopierkosten bar eingezahlt hat, können wir diese über die Beratungshilfe zurückfordern?
- JJJ
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Das handhabt m. E. jedes Gericht anders. Ich würde es zumindest auf alle Fälle probieren. Gem. Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG sind Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten im Allgemeinen nur erstattungsfähig, soweit sie zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten sind. Was sachgemäß ist, liegt dann wieder im Ermessen des Rechtsanwalts. Nun liegt es natürlich an Euch, dem Gericht plausibel darzulegen, warum die Kopien erforderlich waren und dass der Rechtsanwalt ohne die Anfertigung der Kopien die Interessen seines Mandanten nicht sachgerecht wahrnehmen hätte können. Ich habe Kopien schon erstattet bekommen aber auch Ablehnungen hierüber. Wie gesagt, es kommt drauf an ...
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Ok, Super
Vielen lieben Dank für die nette Hilfe
Vielen lieben Dank für die nette Hilfe
Guten Morgen,
ich habe gerade auch so ein Problem mit Beratungshilfe...
Ich habe hier eine 2503 Gebühr abgerechnet, war der Meinung, dass man diese auch bekommt, wenn man dem Mandanten eine schriftliche Zusammenfassung gibt?! Oder gibt's die Gebühr wirklich nur wenn man mit der Gegenseite korrespondiert hat?
Lieben Dank.
VG
ich habe gerade auch so ein Problem mit Beratungshilfe...
Ich habe hier eine 2503 Gebühr abgerechnet, war der Meinung, dass man diese auch bekommt, wenn man dem Mandanten eine schriftliche Zusammenfassung gibt?! Oder gibt's die Gebühr wirklich nur wenn man mit der Gegenseite korrespondiert hat?
Lieben Dank.
VG
Akteneinsicht umfaßt die kompletten Akten, verbunden mit der Möglichkeit, die einzelnen Vorgänge auch später noch nachzuschlagen (dafür werden Akten u. a. angelegt). Mein Mann hat bei uns eingeführt, analog auch § 147 StPO heranzuziehen. Und danach dürfen die Akten komplett (mit Auswirkungen auf das Kostenrecht) auch für den Mandanten kopiert werden! Da ist also einiges an Spielraum vorhanden.JJJ hat geschrieben:Das handhabt m. E. jedes Gericht anders. Ich würde es zumindest auf alle Fälle probieren. Gem. Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG sind Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten im Allgemeinen nur erstattungsfähig, soweit sie zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten sind. Was sachgemäß ist, liegt dann wieder im Ermessen des Rechtsanwalts.
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
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Das trifft nicht zu. Du darfst kopieren so viel Du willst, erstattungsfähig ist es deshalb noch lange nicht. Bevor Du hier auf Uralt-Beiträge antwortet, beschäftige dich doch mal bitte mit der aktuellen Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Kopien. Seit der Kostenreform hat sich die Rechtsprechung dahin gewandelt, dass die Beweispflicht für die Erforderlichkeit beim Anwalt liegt. Im Kammergerichtsbezirk gilt für Strafsachen sogar, dass überhaupt keine Erstattung erfolgt, wenn erst gescannt und später ausgedruckt wird. Da hilft ein Verweis auf §147 StPO mal so gar nicht weiter.