Prüfung Erfolgsaussicht Klage

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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leoniemaus5
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#1

17.09.2015, 08:38

Hallo zusammen,

eine Mandantin hat uns einen Fall übermittelt zur Prüfung der Erfolgsaussicht einer Klage. Ich stehe nun völlig auf dem Schlauch. Die Prüfung hat ergeben, dass die Klage Sinn macht und unsere Mandantin hat jedoch nun nochmal letztmalig die Gegenseite außergerichtlich aufgefordert.

Mein Chef möchte nun, dass ich diese Prüfung abrechne. Nr. 2100 oder 2102 RVG kann ich nicht nehmen, da es dort ja um Prüfung von Rechtsmitteln geht. Ich überlege nun, eine Geschäftsgebühr 1,3 nach Nr. 2300 RVG zu nehmen oder hat jemand eine bessere Idee? Von der 3101 Verfahrensgebühr sehe ich ab, da ich noch keinen Klageauftrag habe.

Ich hoffe hier kann mir jemand helfen :-?

Lieben Gruß
T
Maddien
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#2

17.09.2015, 08:52

Wenn Ihr definitv keinen Klagauftrag hattet, würde ich das eher in den Bereich der Beratung verorten, da Ihr nach außen noch nicht in Erscheinung getreten seid (ihr habt nicht das "Geschäft" für den Mandanten geführt). Aber ich lese dazu nochmal nach...
läuft...
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#3

17.09.2015, 08:57

Guten Morgen,
ich würde auch eher zum Beratungsbereich tendieren.
Gruß
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#4

17.09.2015, 09:02

Also, die 2300 entsteht

"Soweit es allerdings zu einer solchen Tätigkeit des Anwalts kommt, die über einen Rat oder eine Auskunft hinausgeht(...)

(Hartmann, 45. Auflage, KostG VV 2300 Rn. 7)

Ansonsten wird auf § 34 verwiesen.
läuft...
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leoniemaus5
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#5

17.09.2015, 13:30

Und das mit § 34 RVG ist mein Problem. Wir haben keinen Verbraucher beraten :(
Maddien
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#6

17.09.2015, 13:37

Und woraus liest Du, dass § 34 RVG nur auf Verbraucher anzuwenden ist?
läuft...
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leoniemaus5
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#7

17.09.2015, 13:43

"Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro."

Ich werte das so, das eine Verbraucherberatung jeweils 250 € höchstens und für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 € abzurechnen sind. Da mein Mandant kein Verbraucher ist, in welcher Höhe setze ich da die Kosten an? Billiges Ermessen des Chefs?

Lieben Gruß
T
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#8

17.09.2015, 14:04

:wink1 also ich nehme in solchen Fällen (alle 3 Jahre mal) die Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, schreibe allerdings in der Rechnung dazu, dass es um die Prüfung von Erfolgsaussichten einer Klage ging. Sprich mit deinem Chef, vielleicht segnet er das ab. Wenn nicht, die Geschäftsgebühr 2300 ist ja eine Rahmengebühr - ergo, es muss nicht immer stocksteif die 1,3 sein. ;)
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#9

17.09.2015, 14:53

Wenn der RA es versäumt hat, eine Vergütungsvereinbarung für die Beratung abzuschließen, dann gilt die "übliche Vergütung" nach § 612 BGB als geschuldet. Durchschnittlicher Stundensatz bei RAe. in Deutschland beträgt lt. der letzten Soldan-Studie, wenn ich es richtig in Erinnerung habe, ca. 190,00 €. Gibt es eine Aufzeichnung, wie viel Zeit in der Akte steckt?
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