Wert Unterhaltsforderung bei Tabellenänderung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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#1

15.09.2015, 09:31

Guten Morgen.

Wir sind uns hier etwas uneinig, wie folgendes abzurechnen ist:

Unsere Mandantin hat im Juni ihren Mann aufgefordert, einen Unterhaltstitel über 110 % für das Kind erstellen zu lassen. Ein Titel über 100 % lag da bereits vor, wegen seines Einkommens schuldet er jedoch 110%. Die Aufforderung ist mit einer Frist zum 31.7. erfolgt.
Da der Titel nicht vorgelegt wurde, haben wir im August nochmals aufgefordert und eine Geschäftsgebühr berechnet, da er in Verzug war. Wegen der Tabellenänderung sind wir uns jetzt nicht sicher, ob wir den Gegenstandswert mit
1) neue Tabelle (110%) - alte Tabelle (100%) oder
2) neue Tabelle (110%) - neue Tabelle (100%)
berechnen sollen.

Spontan war ich bei Variante 1), da es um künftigen Unterhalt geht und der Verzug am 1.8. eingetreten ist. Meine Kollegin ist sich da nicht so sicher und würde beides aus der neuen Tabelle nehmen.
Wie seht ihr das?
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Tine Dea
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#2

15.09.2015, 09:39

Guten Morgen!
Ich würde das hier ähnlich wie in der Änderung der RVG Tabelle sehen, also Tabellenwert bei Beauftragung. Da ihr vor Inkrafttreten der neuen Tabelle bereits mit der Aufforderung zur Vorlage des Titels beauftragt gewesen seid, würde ich sogar eher zu 110 % alte Tabelle - 100 % alte Tabelle tendieren. Das ist allerdings eher ein Bauchgefühl :pfeif
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#3

15.09.2015, 10:02

Wenn der Titel nicht errichtet wurde, dann würde dies ja bedeuten, dass ein Titel jetzt nach der neuen Tabelle mit 110 % erstellt würde. Da Ihr nur außergerichtlich tätig seid bisher, würde ich also Rückstand Juli nach alter Tabelle + 12 x Differenz nach Vorschlag 1) abrechnen.
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#4

15.09.2015, 10:16

Tine Dea hat geschrieben:Guten Morgen!
Ich würde das hier ähnlich wie in der Änderung der RVG Tabelle sehen, also Tabellenwert bei Beauftragung. Da ihr vor Inkrafttreten der neuen Tabelle bereits mit der Aufforderung zur Vorlage des Titels beauftragt gewesen seid, würde ich sogar eher zu 110 % alte Tabelle - 100 % alte Tabelle tendieren. Das ist allerdings eher ein Bauchgefühl :pfeif
Beauftragt wurden wir erst im August. Die Mandantin hatte selbst bereits im Juni aufgefordert.

@Anahid: Der Unterhalt wurde gezahlt, es geht hier nur um die Vorlage des Titels durch das Jugendamt.
Ich denke ja auch eher nach der Methode, wir hätten im August auch schon einen gerichtlichen Antrag stellen können, daher bin ich für die 110% bei der neuen Tabelle, aber abgzl. 100% der alten oder neuen Tabelle?
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#5

15.09.2015, 10:18

Dann 110 % der neuen ./. 100 % der alten.
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#6

15.09.2015, 10:59

Anahid hat geschrieben:Dann 110 % der neuen ./. 100 % der alten.
Ist das ein Bauchgefühl oder kannst Du das begründen? Ich finde keine Beleg/§ dazu.
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#7

15.09.2015, 11:03

Ihr seid tätig zum Zeitpunkt der bereits in Kraft getretenen Erhöhung, also sind 12 x der Unterhaltsbetrag nach der neuen Tabelle als Titulierungsinteresse anzunehmen. Da bereits eine Titulierung existiert, ist der bereits durch Titel abgesicherte Betrag in Abzug zu bringen. Und wo ich das so aufschreibe, fällt mir auf, das ja die bereits bestehende Titulierung wahrscheinlich nur auf 100 % der gültigen Tabelle abstellt, oder?
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#8

15.09.2015, 11:39

Anahid hat geschrieben:Ihr seid tätig zum Zeitpunkt der bereits in Kraft getretenen Erhöhung, also sind 12 x der Unterhaltsbetrag nach der neuen Tabelle als Titulierungsinteresse anzunehmen. Da bereits eine Titulierung existiert, ist der bereits durch Titel abgesicherte Betrag in Abzug zu bringen. Und wo ich das so aufschreibe, fällt mir auf, das ja die bereits bestehende Titulierung wahrscheinlich nur auf 100 % der gültigen Tabelle abstellt, oder?
Ja, womit ich dann bei 110% neue Tabelle - 100% alte Tabelle wäre, was deutlich weniger ist, als bei neu - alt. Begründen kann ich aber beides nicht.
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#9

15.09.2015, 12:03

Geniesserin hat geschrieben:Ja, womit ich dann bei 110% neue Tabelle - 100% alte Tabelle wäre, was deutlich weniger ist, als bei neu - alt. Begründen kann ich aber beides nicht.
Wenn tituliert 100 % der gültigen Tabelle sind, dann bist Du bei 110 % neu - 100 % neu. Dann hat Deine Kollegin sogar Recht.
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